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Vollstreckungsbescheide stellen genau wie ein reguläres Gerichtsurteil vollstreckbare Titel dar. Das Besondere gegen über einem Urteil ist, dass sowohl der zunächst ergehende Mahnbescheid (§ 692 Abs. 1 Nr. 2) als auch der ohne rechtszeitigen Einspruch ergehende Vollstreckungsbescheid jeweils auf einseitigen Antrag ohne jede Sachprüfung ergehen. Der Anspruchsteller muss seinen (angeblichen) Anspruch nicht begründen. Selbst eine Schlüssigkeitsprüfung des Gerichts entfällt.
Es sind viele Gründe denkbar, warum man in die extreme Situation geraten kann, dass man die Fristen, gegen Mahnbescheid und anschließendem Vollstreckungsbescheid vorzugehen, versäumt hat:
- Längere Urlaubsabwesenheit,
- Büroversehen
- Nicht zuletzt: Schlichtes Nichternstnehmen der Bescheide
Nun stellt sich die Frage: Lässt sich gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid noch etwas ausrichten? Die Antwort lautet kurz gefasst: Sehr selten, insbesondere nicht in den vorgenannten Fällen (wie z.B. Urlaubsabwesenheit,). Anders ist dies unter Umständen im Falle eines betrügerischen Vorgehens, das überhaupt erst zu dem Vollstreckungsbescheid geführt hat.
Ausgangspunkt: 2-wöchige Einspruchsfrist
Gegen einen Vollstreckungsbescheid muss binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, um dessen Rechtskraft zu vermeiden, (§ 700 ZPO i.V.m. § 339 ZPO). Rechtsmittel hiergegen stehen dann grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung.
Wenn diese Frist versäumt wurde, gibt es nur noch wenige Möglichkeiten:
Ganz selten: Wiederaufnahme des Verfahrens
Denkbar wäre eine sog. Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 578 ff ZPO.
Die wenigen Gründe für eine Wiederaufnahme sind z.B.:
- fehlerhafte Besetzung des Gerichts
- eine gefälschte Urkunde als Grundlage für den Vollstreckungsbescheid.
Vollstreckungsgegenklage – Materielle Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids?
Jedenfalls nach Auffassung des OLG Köln kommt einem Vollstreckungsbescheid keine materielle Rechtskraft zu. Einwendungen können daher jedenfalls in besonderen Fällen mittels Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
Prominenter Hintergrund dieser Rechtsprechung waren zahlreiche Klagen, mit denen sich private Darlehensnehmer gegen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide (§ 700) von kreditgebenden Banken zur Wehr gesetzt hatten. Sie machten geltend, durch die Vollstreckung würden sie sittenwidrig geschädigt, weil die Banken die Vollstreckungsbescheide in dem Wissen erwirkt hätten, dass die zugrundeliegenden Ratenkreditverträge sittenwidrig und nichtig waren.
Das OLG Köln hat dem Vollstreckungsbescheid wegen der fehlenden richterlichen Kontrolle jede materielle Rechtskraftwirkung abgesprochen (NJW 1986, 1350):
Ein Vollstreckungsbescheid erwächst trotz des Verweises in § 700 I ZPO nicht in materielle Rechtskraft.
Liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Ratenkredites vor, so kann gegen die Vollstreckungsbescheide mit der Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO, hilfsweise aus § 826 BGB, vorgegangen werden und die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden. (nicht amtliche Leitsätze)
Zur Begründung hat das OLG Köln ausgeführt:
Der Eintritt der formellen (äußeren) Rechtskraft (§ 705 ZPO) des Vollstreckungsbescheides durch fruchtlosen Ablauf der Einspruchsfrist (§§ 339, 700 I ZPO) hat nicht zwangsläufig zur Folge, daß der Vollstreckungsbescheid auch in materielle Rechtskraft erwächst. Die formelle Rechtskraft ist zwar Voraussetzung für die materielle Rechtskraft, nicht aber umgekehrt (vgl. Rosenberg-Schwab, § 150, 2, S. 919). Die materielle Rechtskraft ist vielmehr nach eigenständigen Kriterien zu beurteilen. Ihrer fähig sind nach § 322 I ZPO nicht nur Urteile, sondern in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung nach vorherrschender Literaturmeinung (Rosenberg-Schwab, § 153 I; Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 322 Anm. V 1; Thomas-Putzo, § 322 Anm. 2a) auch gerichtliche Beschlüsse, sofern sie der formellen Rechtskraft fähig sind und über eine Rechtsfolge entscheiden, deren Wirkung über den Prozeß hinausreicht. Diese Voraussetzungen treffen auf den Vollstreckungsbescheid nicht mehr sämtlich zu.“
Klage wegen sittenwidriger Erschleichung des Vollstreckungsbescheids gem. § 826 BGB
Ebenfalls auf den oben dargestellten prominenten Fall von Vollstreckungsbescheiden kreditgebender Banken geht weitere obergerichtliche Rechtsprechung zurück, wonach unter besonderen Umständen jedenfalls eine Klage unter Berufung auf § 826 BGB möglich ist. In der Sache müsste vorgetragen und belegt werden, dass die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Forderung unberechtigt ist und sich der Gläubiger den Bescheid ungerechtfertigter Weise erschlichen hat bzw. durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung erhalten hat.
Das OLG Stuttgart denkt ähnlich wie das OLG Köln an eine Erweichung der Rechtskraftwirkung in besonderen Fällen. Durch bloßes „Sich verschweigen“ dürfe der Schuldner nicht endgültig mit seinen Einwendungen abgeschnitten werden. Zumindest sei ihm in Anlehnung an § 826 BGB ein Antrag auf Nachholung der Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen. Das OLG Stuttgart hat ausgeführt(NJW 1985, 2272):
„Ob dem Rechtsstaatsgebot schon dadurch hinreichend Rechnung getragen ist, daß der Schuldner sich ja im Mahnverfahren hätte wehren können, und es dann “automatisch” auch zur Amtsprüfung gekommen wäre, darf bezweifelt werden. Ob dem Schuldner Einwendungen und Einreden (von denen das Gericht ohne Sachvortrag nichts wissen kann) endgültig abgeschnitten werden, wenn er sich nicht rechtzeitig wehrt, ist doch wohl von anderer Qualität, als wenn dem Schuldner endgültig verwehrt werden soll geltend zu machen, daß schon der eigene Sachvortrag des Kl. ergibt, daß gar kein Titel hätte ergehen dürfen, wenn das Gericht diese Prüfung nur angestellt haben würde. Das Sichverschweigen des Schuldners führt sonst nirgends – als im neuen Mahnverfahren – dazu, daß das Gericht “sehenden Auges“ unrichtig entscheidet.“
Auch der BGH hält eine Klage nach § 826 BGB gegen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide für möglich:
Ausgangspunkt des BGH ist, dass der Vollstreckungsbescheid ohne richterliche Prüfung erlassen wird. Erste Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage nach § 826 BGB sei zunächst, dass der fragliche Vollstreckungsbescheid nach Ansicht des entscheidenden Gerichts rechtlich fehlerhaft und daher materiell unrichtig ist.
Weiterhin muss der Antragsgegner die Unrichtigkeit des Titels gekannt haben. Wann hiervon ausgegangen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Schließlich müsste sich die Vollstreckung aus dem fraglichen Vollstreckungsbescheid als sittenwidrig darstellen. Dies kann sich z.B. aus einer derart „schwerwiegenden Unrichtigkeit“ ergeben, dass jede Vollstreckung aus ihm als „unerträglich“ erscheint.
Fazit:
Es lohnt, im Falle eines vermeintlich rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides dessen Angreifbarkeit zu prüfen, wenn und soweit besondere Umstände die (beweisbare) Annahme rechtfertigen, dass „etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist“.
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