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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betreffen jedermann: Ob Wirtschaftsunternehmen, die im geschäftlichen Kontakt miteinander jeweils versuchen, ihre jeweiligen AGB zur Grundlage der Geschäftsbeziehung zu machen, oder Privatleute, die in jeder Lage des Lebens mit AGB – zum Beispiel bei Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels, beim Einkauf über eBay oder amazon oder auch beim Betreten eines Kaufhauses – konfrontiert werden. Die Bedeutung von AGB ist mithin immens.
Vor diesem Hintergrund möchte ich in diesem Beitrag versuchen, einen kleinen Überblick zu diesem überaus bedeutsamen Thema zu vermitteln:
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten Regelungen über AGB´s:
Im Einzelnen:
Warum Allgemeine Geschäftsbedingungen?
AGB werden überwiegend aus folgenden Gründen eingesetzt:
- Vereinfachung des Geschäftsablaufs (z.B. Verkürzung des Zeitbedarfs beim Aushandeln des Vertrages)
- AGB schaffen einheitliche und detaillierte Regelungen der Rechtsbeziehungen bei Massenverträgen (Vereinfachung des Rechtsverkehrs)
- ermöglichen unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen weiterzuentwickeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (z.B.: steht im Gesetz „angemessene“ Frist, kann dies in den AGB genau bestimmt werden)
- Oft sogar unentbehrlich, soweit für den Vertragstyp keine gesetzlichen Regelungen vorhanden sind
- Stärken die eigene Rechtsposition im Verhältnis mit dem jeweiligen Vertragspartner
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AGB müssen, um überhaupt Wirkung entfalten zu können, wirksam in eine vertragliche Beziehung einbezogen werden:
Grenzen der Zulässigkeit (Inhaltskontrolle) von AGB
In AGB kann dessen Verwender nicht grenzenlos Regelungen (zu seinen Gunsten) treffen. Das Gesetz sieht hierzu insbesondere bei Verwendung gegrenüber Verbrauchern ganz konkrete Regelungsverbote vor. Aber auch zwischen Untenehmern unterliegen AGB einer sog. Inhaltskontrolle, insbesondere gilt auch hier das Verbot der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Einen Überblick gibt die folgende Grafik:
Demnach gelten für die Grenzen der Zulässigkeit von AGB insbesondere folgende Grundsätze:
§ 307 I S. 2 BGB Transparenzgebot
= Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch daraus ergeben, dass eine AGB-Klausel nicht klar und verständlich ist
§ 305 c BGB überraschende Klauseln
= AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn sie „so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“
§ 305 b BGB individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB
= Stets gilt, dass sog. Individidualabreden zwischen den Parteien Vorrang haben. Mit solchen individuellen Abreden kollidierende AGB entfalten keinerlei Wirkung.
Kollision von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist es eher Regel als Ausnahme, dass beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. Dann stellt sich ins besondere im Falle sich widersprechender Regelungen, was dann gelten soll. Hierzu folgende Grafik für den Fall, dass keine der Parteien in ihren jeweiligen AGB den Fall einer solchen Kollision bedacht hat:
Anders liegt der Fall, wenn sog. Abwehrklauseln zum Einsatz kommen:
Abwehrklausel: „Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Einkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.“
In dem Fall, dass eine oder beide Parteien eine sog. Abwehrklausel in ihre AGB aufgenommen haben, gilt Folgendes:
Variante 1 (eine Partei hat Abwehrklausel aufgenommen)
Variante 2 (beide Parteien haben Abwehrklausel aufgenommen)
AKTUELLE BEITRÄGE
Antragsbefugnis von Wettbewerbsvereinen in Zweifel ziehen!
Sog. Abmahnvereine (Vgl. § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG) machen der Wirtschaft gehörig zu schaffen. Gerade kleinere Unternehmen oder Start-Ups können es sich oft nicht leisten, sich zu wehren.
Neuere Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine nicht ausdrücklich getroffene Beschaffenheitsvereinbarung
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Gewährleistungsausschluss: Haftung für lediglich „schlüssig“ zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit?
Gewährleistungsausschlüsse sind im Vertragsrecht weit verbreitet. Käufer oder Auftraggeber sind in der Regel – selbstverständlich in unterschiedlichem Umfang – auch bereit, solche Begrenzungen der Haftung des Vertragspartners zu akzeptieren….
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