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Wenn Steuerberater Fehler machen und Mandanten dadurch Schäden entstehen, ist die Frage, ob und inwieweit bereits eine Verjährung eingetreten ist, rechtlich nicht ohne Schwierigkeiten zu beantworten. Dies gilt insbesondere im Falle sog Grundlagenbescheide:
Ansprüche des Mandanten aus einem steuerlichen Beratungsvertrag verjähren gemäß den §§ 194 ff. BGB. Die zu dem bis 15.12.2004 geltenden § 68 StBerG entwickelten Grundsätze, wann der Anspruch entstanden ist, sind hierbei weiterhin anwendbar.
Grundsätze zum Verjährungsbeginn
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht, sobald sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert (BGH WM 2007, 801). Dieser Beginn der Verjährung war auch für § 68 StBerG maßgebend (BGH WM 2009, 1376, 1379). Insbesondere ist ein Schaden noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht (BGH WM 2008, 611, 612, Rn. 10 a). Die Möglichkeit, auch auf Feststellung einer Pflicht zur Leistung künftigen Schadensersatz zu klagen, bestimmt den Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht (BGH WM 2009, 1376, 1379). Allerdings hindert die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruches den Verjährungsbeginn nicht (BGH WM 1992, 1738).
Der relevante Zeitpunkt ist regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses eines negativen Steuerbescheides. Die Vermögenslage des Betroffenen verschlechtert sich infolge der steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit Erlass des Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH Urt. v. 05.03.2009, Az.: IX ZR 172/05, BeckRS 2009, 10225).
Rechtslage beim sog. Grundlagenbescheid
Im Falle negativer Grundlagenbescheide liegt regelmäßig zunächst ein negativer Steuerbescheid nicht vor. Aus diesem Grund tritt meines Erachtens ein materieller Schaden erst ein, wenn auf Basis des Grundlagenbescheids irgendwann ein negativer Steuerbescheid ergeht. Die BGH Rechtsprechung ist hier differenziert und weist Lücken auf:
Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten gegen seinen Steuerberater, wie dargestellt, mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Dieser Grundsatz gilt zunächst für Steuerbescheide, die zur Zahlung einer Steuer auffordern oder das Fehlen oder den Wegfall einer Steuervergünstigung anordnen.
Allerdings beginnt die Verjährung nach Ansicht des BGH auch dann mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, wenn dieser noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern lediglich eine Besteuerungsgrundlage selbstständig festgestellt, welche für die nachfolgenden Steuerfestsetzung gem. § 182 AO bindend sind (BGH NJW-RR 2008, 1508, 1509; BGH NJW 1993, 2799; dahingehend auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.02.2006, Az.: 8 U 90/04, BeckRS 2011, 25589).
Sonderfall: Feststellung des Bestands eines sog. steuerlichen Einlagekontos
Unklar und vom BGH bisher nicht beantwortet ist die aufgeworfene Fragestellung für den Fall der Feststellung des Bestands eines sog. steuerlichen Einlagekontos.
Meiner Ansicht nach gelten die vorgenannten Grundsätze hier nicht, da die Entscheidungen eher Steuermessbescheide und Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.02.2006, Az.: 8 U 90/04, BeckRS 2011, 25589), behandeln. Aufgrund eines solchen Steuermessbetrages wird die Steuer mit einem Hebesatz festgesetzt und erhoben, der von den hebeberechtigten Gemeinden zu bestimmen ist. Der Steuermessbescheid hat daher bindende Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid. Einwendungen gegen die Festsetzung können daher nur gegen den Messbescheid und nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 2008, 1508, 1509). Der Schaden tritt dadurch ein, dass die Finanzbehörde mit dem Erlass des Steuerbescheides ihren hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert, indem sie gem. § 218 AO die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs schafft (BGH NJW-RR 2008, 1508, 1509; BGH NJW 1995, 2108). Es ist maßgeblich, wann das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat. Allerdings sind gesonderte Feststellungen nach § 182 AO bindend. Die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos stellt eine gesonderte Feststellung im Sinne des § 179 Abs. 1 AO dar (Frotscher in Schwarz AO, vor § 179, Rn. 17; Brandis in Tipke/Kunze AO/FGO, § 179, Tz. 2). Daher besteht die Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO grundsätzlich auch für diese Art von Feststellungsbescheiden.
Es erscheint also nicht völlig abwegig, dass die Feststellung eines Bestandes des steuerlichen Einlagekontos als Schadenseintritt vom BGH bewertet würde.
Fazit
Nicht nur für den beschriebenen Fall des Bestands betreffend sog. Grundlagenbescheide gilt, dass die Frage der Verjährung von Haftungsansprüchen gegenüber Steuerberatern stets komplex ist und einer eingehenden Prüfung bedarf.
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