Sachverständiger befangen – Vorhandenes Gutachten dennoch vom Gericht verwertbar?
/in ProzessführungLEGAL+ NEWS
In einem praxisrelevanten Urteil hat sich der BGH klarstellend dazu geäußert, ob und in welchen Fällen das Gutachten eines für Befangen erklärten Sachverständigen vom Gericht verwertet werden darf.
Problembeschreibung: Neues Gutachten bei Befangenheit des Sachverständigen, § 412 Abs. 2 ZPO
In § 412 Abs. 2 ZPO heißt es:
„(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.“
Die Formulierung „kann“ in § 412 Abs. 2 ZPO legt die Annahme nahe, dass bereits erstellte Gutachten trotz Befangenheit des Gutachters nach weitgehend freiem Ermessen des Gerichts verwertet werden dürfen.
Die hohe Arbeitsbelastung in deutschen Gerichten dürfte viele Richter in Versuchung bringen, die sich – vermeintlich – aus § 412 Abs. 2 ZPO ergebenen Spielräume zu Lasten der von der Befangenheit betroffenen Partei ausnutzen.
Dem hat nun der BGH zu Recht einen Riegel vorgeschoben!
Das BGH-Urteil vom 05.12.2023 – VI ZR 34/22
Mit seinem Urteil vom 05.12.2023 (Az. VI ZR 34/22) hat der BGH zunächst klargestellt, dass ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO (Stichwort: „kann“) das Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht verwertet werden darf.
Ausnahmen sind gemäß den weiteren Ausführungen des BGH nur in engsten Grenzen möglich, nämlich dann, wenn
„die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist.“
Zu Recht hat der BGH zu diesem Ausnahmentatbestand weiter ausgeführt, dass es für die Annahme, bei Erstellung des Gutachtens habe eine Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit noch nicht vorgelegen, nicht ausreichen kann, dass der Anknüpfungspunkt für die Annahme der Unvoreingenommenheit erst später, also nach Gutachtenerstellung, zutage getreten war. Der BGH wörtlich:
„Daraus, dass eine (mögliche) Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit sich nicht schon früher offenbart hat, folgt nicht, dass eine solche auch nicht vorgelegen hat.“
Fazit – Gutachten eines abgelehnten Sachverständigen praktisch nie verwertbar
Der Fall, dass das Gutachten eines wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen trotzdem verwertet werden darf, hat im Ergebnis eine rein theoretische Natur. Denn:
Sollte der Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert worden sein, dann dürfte bereits die Ablehnung des Sachverständigen aus diesem Grund scheitern.
Ist er dann aber erst einmal abgelehnt, ist regelmäßig ungeachtet der konkreten Umstände nicht auszuschließen, dass die festgestellte Besorgnis der Befangenheit bereits bei Gutachtenerstellung vorgelegen hat.
AKTUELLE BEITRÄGE
Klageabweisung als „derzeit unbegründet“
Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.
Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.
Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany
Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.
If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.
The following article deals with the content of these proceedings.
Ratgeber Berufungsrecht – Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Die Auffassung, dass der Inhalt der Berufungsbegründung den Überprüfungsrahmen des Berufungsgerichts festlegt, ist weit verbreitet. Nach dieser Auffassung muss die Berufungsbegründung alle Rügen bezüglich des erstinstanzlichen Urteils enthalten, die der Berufungsführer vom Berufungsgericht überprüft wissen möchte. Vergisst er eine Rüge, würde dies zur Folge haben, dass das Berufungsgericht selbst von ihm erkannte und als erheblich erachtete Rechtsverletzungen übergehen muss.
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