In Rechtstreitigkeiten kommt es immer wieder vor, dass eine Partei die Beweisführung des Gegners durch eine Beweisvereitelung erschwert. In diesen Fällen kommt dann die praxisrelevante Frage auf, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsfolgen von einer Beweisvereitelung auszugehen ist.
Der BGH hat dazu in einem jüngeren Urteil wichtige Feststellungen getroffen und dabei insbesondere einen vielfach anzutreffendes Fehlverständnis beseitigt, wonach im Falle einer Beweisvereitelung der Beweis als geführt anzusehen sei. Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.11.2021 (Az. VI ZR 100/20) ausgeführt:
„(…)
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kläger der Beweis seiner diesbezüglichen Behauptungen allerdings nicht deshalb abgeschnitten, weil ihm wegen der Veräußerung seines Fahrzeugs im September 2017 eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Von einer Beweisvereitelung kann nur gesprochen werden, wenn die nicht beweisbelastete Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (BGH, Urteile vom 25. Juni 1997 – VIII ZR 300/96, NJW 1997, 3311, juris Rn. 18; vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, WRP 2016, 35 Rn. 44 – Deltamethrin I mwN). Durch die Veräußerung seines Fahrzeugs hat der Kläger jedoch nicht die Beweisführung der Beklagten, sondern allenfalls die eigene erschwert. Denn er ist für die vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs entsprechend den Vorgaben des vorgerichtlichen Gutachters beweispflichtig.
Abgesehen davon führt die Annahme einer Beweisvereitelung nicht zu der von der Revision für sich in Anspruch genommenen Rechtsfolge. Liegen die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisvereitelung führt dagegen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelasteten Partei als bewiesen anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 226/13, aaO Rn. 48 f. – Deltamethrin I mwN).
(…).
Dieses Urteils zu den möglichen Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung beinhaltet nach allem die folgenden, wichtigen Erkenntnisse für die Prozessführung:
Die vertragliche Vereinbarung von Freihaltepflichten ist ein bis heute selten angewandtes vertragliches Instrument. Dabei können solche Freihaltevereinbarungen gerade in Mehr-Parteien-Konstellationen sehr hilfreich sein. Ein besonders relevantes Beispiel liegt im Bereich des sehr komplexen und daher streitträchtigen Anlagenbaus.
Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen in Deutschland hat hohe praktische Relevanz: Wenn im Konfliktfall ein ausländischer (außereuropäischer) Geschäftspartner mit einer Klage in seinem Heimatland droht, muss entschieden werden, ob eine Verteidigung gegen eine etwaige Klage im Ausland sinnvoll erscheint oder nicht.
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