Ratgeber: Internationales Zivilprozessrecht – Zur Verjährungshemmung durch Klagerhebung nach der EU-Zustellungsverordnung (EUZVO)

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Zur Verjährungshemmung durch Klagerhebung nach der EU-Zustellungsverordnung (EUZVO)

Die EU-Zustellungsverordnung (EUZVO) regelt die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke im EU-Rechtsverkehr und hat auch erhebliche Bedeutung für die Verjährungshemmung. Obwohl die EUZVO nicht neu ist, beschäftigen sich die Gerichte fortlaufend mit Fragen im Zusammenhang mit Auslandszustellungen. Ein wichtiger Aspekt betrifft die Voraussetzungen für eine wirksame Verjährungshemmung durch Klageeinreichung. Wenn Klagen – wie häufig und grundsätzlich zulässig – in letzter Minute beim Gericht eingereicht werden, findet § 167 ZPO Anwendung. Dieser lautet:

„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

„Demnächst“ verlangt vom Kläger, dass er alles Zumutbare getan hat, damit die Zustellung schnellstmöglich erfolgen kann. Als Beispiel ist die Einzahlung des meist verlangten Kostenvorschusses zu nennen, die der Kläger umgehend zu leisten hat.

Die EUZVO hat in diesem Zusammenhang eine Frage aufgeworfen, mit der sich vor nicht langer Zeit der BGH in seinem Urteil vom 25.02.2021 (Az. IX ZR 156/19) beschäftigt hat. Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt, hatte zuvor nach Auffassung des Verfassers ein klares Fehlurteil getroffen, das der BGH in einem aufschlussreichen Urteil zu diversen Fragen der EUZVO korrigiert hat.

Problembeschreibung

Es geht um Folgendes:

Die EUZVO sieht im Hinblick auf die Beifügung der Übersetzung der Klage für den Kläger Wahlmöglichkeiten vor (vgl. Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der EUZVO).

So hat der Kläger die Wahl, ob er der Klage von vornherein eine Übersetzung in die Sprache des Beklagten beifügt oder nicht. Der Empfänger kann dann den Empfang der Klage durch Rücksendung  verweigern, wenn er die Sprache des Klägers nicht versteht. War die Verweigerung der Annahme berechtigt, muss die Zustellung mit Übersetzung nachgeholt werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger dazu entschieden, von vornherein eine Übersetzung beizufügen. Bis zu Zustellung mit Übersetzung verging hierbei ein sehr erheblicher Zeitraum. Dies hat – klar zu Unrecht! – das OLG Frankfurt dem Kläger angelastet, der ja die Möglichkeit gehabt hätte, die Klage zunächst ohne Übersetzung und damit zügiger  an den Beklagten zu übermitteln.

Das BGH-Urteil

Der Auffassung des OLG Frankfurt hinsichtlich der wirksamen Verjährungshemmung nach der EUZVO hat der BGH überzeugend eine klare Absage erteilt.

Der BGH hat zunächst unter anderem die folgenden allgemeinen Feststellungen im Hinblick auf die EU-Auslandszustellung von Klagen sowie die Frage der Verjährungshemmung nach der EUZVO getroffen:

(…)

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(…)

Zwar ist die Klage erst am 9. Dezember 2016 und damit mehr als elf Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Das ist jedoch unschädlich, weil die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

(…)

Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen.

(…)

Der Partei sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO). Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben.

(…)

Gemessen hieran liegt eine durch den Kläger verschuldete Verzögerung der Zustellung nicht vor.

(…)

Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuZVO hat die Übermittlungsstelle den Zustellungsveranlasser („Antragsteller“) auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 EuZVO genannten Sprachen abgefassten oder übersetzten (Art. 8 Abs. 1 EuZVO) Schriftstücks hinzuweisen. Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er nach Art. 5 Abs. 2 EuZVO zu tragen hat (EuGH, Urteil vom 16. September 2015 – C-519/13, Alpha Bank Cyprus, RIW 2015, 748 Rn. 35). Er hat insoweit das Wahlrecht.

(…)

Entscheidet sich der Zustellungsveranlasser für eine Zustellung ohne Übersetzung, werden die Rechte des Empfängers gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO dadurch geschützt, dass dieser die Annahme verweigern kann, wenn die Schriftstücke in einer Sprache verfasst sind, die er nicht versteht und die nicht die Amtssprache des Empfangsstaats ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – VII ZR 164/05, NJW 2007, 775 Rn. 16). Darüber wird der Empfänger in dem Formblatt gemäß Anhang II der EuZVO belehrt, das ihm mit der Zustellung ausgehändigt werden muss.

(…)

Als Zwischen-Fazit lässt sich zu den Anforderungen an eine Verjährungshemmung nach der EUZVO festhalten, dass

  • das Erfordernis der „Demnächst“-Zustellung vom Kläger verlangt, dass er seinen Beitrag zu einer unverzögerten Zustellung leistet. Rein gerichtliche Versäumnisse sind irrelevant.
  • die EUZVO dem Kläger bei der EU-Auslandszustellung Wahlmöglichkeiten einräumt, die Einfluss auf die (erstmalige, ggf. nicht übersetzte) Zustellung haben.

Zu der Frage, ob der Kläger zur Wahrung des „Demnächst“-Erfordernisses in seinen Wahlmöglichkeiten eingeschränkt sein könnte (so das OLG Frankfurt), hat dann der BGH folgende zutreffende Ausführungen getroffen:

(…)

Dem Zustellungsveranlasser sind Verzögerungen, welche sich aus der von ihm getroffenen Wahl der Zustellung nach Art. 5 und Art. 8 EuZVO ergeben, nicht anzulasten. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten.

In der Literatur wird einerseits die Auffassung vertreten, der Antragsteller dürfe im Rahmen des § 167 ZPO jedenfalls keine der in der EuZVO geregelten Zustellungsvarianten auswählen, die zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung führe; es bestehe vielmehr die Obliegenheit, die Möglichkeiten der beschleunigten Zustellung in dem Umfang wahrzunehmen, wie sie von der EuZVO eröffnet seien (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 1; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 8.67; Hüßtege/Mansel/Brand, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Das anwaltliche Mandat im internationalen Schuldrecht, Rn. 45; Kern/Diehm/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 167 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 2020, § 167 Rn. 4; Kuntze-Kaufhold/Beichel-Benedetti, NJW 2003, 1998, 1999; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047). Andererseits soll eine gesetzlich – wie hier durch die EuZVO – eröffnete Wahlfreiheit die Obliegenheiten des § 167 ZPO nicht verschärfen können (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 167 Rn. 15; Niehoff, IWRZ 2019, 232; Hess, IPRax 2020, 127, 128).

Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Es stellt keine nachlässige Prozessführung dar, eine von der EuZVO eröffnete Art der Zustellung in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich hierdurch die Zustellung im Vergleich zu anderen Möglichkeiten möglicherweise verzögert. Es besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit des Zustellungsbetreibers, die Klage ohne Übersetzung zustellen zu lassen.

(…)

Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwäge (EuGH, Urteil vom 8. November 2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 68; Beschluss vom 28. April 2016 – C-384/14, Alta Realitat S.L, juris Rn. 58).

Hiermit ist die – auch von dem Berufungsgericht aufgegriffene – Argumentation, die Zustellung ohne Übersetzung sei für den Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO „nicht gefährlich“ (vgl. Fabig/Windau, NJW 2017, 2502, 2503; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047), nicht vereinbar. In diesem Lichte kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, zum Zwecke der Fristwahrung einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen. Die Annahme einer solchen Obliegenheit würde diese Art der Zustellung zum Regelfall machen (vgl. Hess, IPRax 2020, 127). Das würde jedoch weder die Interessen des Empfängers noch diejenigen des Antragstellers hinreichend berücksichtigen.

Zum einen entspricht es nicht der Zielrichtung der EuZVO, dass der Antragsteller sein Wahlrecht stets ohne Rücksicht auf die Sprachkenntnisse des Empfängers ausübt.

(…)

Zum anderen berücksichtigt die Annahme einer Obliegenheit, zunächst einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen, auch nicht die berechtigten Interessen des Antragstellers. Er wäre gehalten, das Risiko einer berechtigten Annahmeverweigerung des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO auch dann einzugehen, wenn er sicher weiß, dass der Empfänger sprachunkundig ist. Macht der Empfänger tatsächlich von seinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch, ist dies für den Antragsteller in mehrfacher Hinsicht mit Nachteilen behaftet, die sich ihrerseits aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 EuZVO ergeben. Es muss eine neue Zustellung vorgenommen werden, die für die vom Antragsteller zu wahrenden Fristen grundsätzlich ex nunc wirkt (vgl. Eichel, IPRax 2017, 352, 353 mwN). Den Antragsteller trifft im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO nunmehr ein zusätzliches Verjährungsrisiko, weil er mit der erneuten Zustellung nicht beliebig zuwarten kann und ungeklärt ist, welcher Zeitraum ihm hierfür zur Verfügung steht (vgl. Rn. 26).

Darüber hinaus tritt als Folge der Annahmeverweigerung eine Verfahrensverzögerung ein. Diese resultiert nicht nur aus der Notwendigkeit, dass nun doch eine Übersetzung angefertigt werden und die Zustellung wiederholt werden muss. Vielmehr tritt der Zeitverlust auch dadurch ein, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO die Rückwirkung auf das „Verhältnis zum Antragsteller“ beschränkt. Denn die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks darf nicht zum Lauf von Verteidigungsfristen zu Lasten des Empfängers führen, solange dieser den Inhalt des Schriftstücks nicht verstehen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 67 f; s. auch Eichel, IPRax 2017, 352, 353). Daher beginnt der Lauf der Klageerwiderungsfrist gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 EuZVO erst mit Zustellung der Übersetzung (vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Art. 8 Rn. 24).

Eine Einengung des in Art. 5 Abs. 1 EuZVO vorausgesetzten Wahlrechts würde letztlich auch bedeuten, den Zustellungsbetreiber daran zu hindern, den sichersten Weg zu beschreiten. Selbst wenn er positive Kenntnis von den Sprachfertigkeiten des Empfängers hat und eine Übersetzung danach entbehrlich wäre, besteht die Gefahr, dass der Empfänger die Annahme (unberechtigt) verweigert. Ein Streit über die Berechtigung der Annahmeverweigerung (vgl. hierzu Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 9 ff) kann den Verfahrensgang erheblich verzögern. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zumutbar, dem Antragsteller im Rahmen des § 167 ZPO eine Vorgehensweise abzuverlangen, die für ihn mit prozessualen Nachteilen verbunden sein kann.

(…)

Als weiteres Zwischen-Fazit ist damit festzuhalten, dass nach den zutreffenden Ausführungen des BGH zu den Anforderungen an eine wirksame Verjährungshemmung nach der EUZVO

  • der Kläger nach der EUZVO mit Grund die Wahl hat, ob er mit oder ohne Übersetzung zustellen lassen will,
  • die Zustellung mit Übersetzung für den Kläger der sicherste Weg ist,
  • die mit Blick auf die Verjährung obligatorische Zustellung ohne Übersetzung für den Kläger ihm nicht zumutbare Risiken mit sich brächte, und
  • die Zustellung zunächst ohne Übersetzung am Ende zu einer deutlich verzögerten Zustellung führen kann.

Schließlich hat der BGH „abrundend“ klargestellt, dass der Kläger auch frei in der Entscheidung ist, ob er die Übersetzung selbst oder über das Gericht anfertigen lässt. Dazu der BGH:

(…)

Es stellt auch keine nachlässige Prozessführung dar, die Übersetzung nicht selbst beizubringen, sondern durch das Gericht in Auftrag geben zu lassen.

Im Ausgangspunkt darf ein Kläger zwar einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1983 – III ZR 140/81, VersR 1983, 661, 663; vom 18. Mai 1995 – VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231). Er hat dann andererseits aber alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2019 – II ZR 281/18, WM 2020, 276 Rn. 8; jeweils mwN). Hierbei liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verantwortungsbereich eines Klägers, alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen; hat der Kläger diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20; vgl. auch BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50 Rn. 31 f). Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagezustellung von ihm fordert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO Rn. 21; vom 1. Oktober 2019 – II ZR 169/18, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 10 AZR 711/10, juris Rn. 48).

(…)“

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Fazit

Den Ausführungen des BGH zur Verjährungshemmung nach der EUZVO ist in jeder Hinsicht zuzustimmen.

Die gegengesetzten Argumente hinken vor allem daran, dass dem Kläger ohne gesetzliche Grundlage Pflichten und Risiken auferlegt werden. Es ist auch kaum ersichtlich, welche schützenswerten Interessen des Beklagten dem entgegenstehen könnten. Der Beklagte, der eine Klage nicht versteht, kann damit nichts anfangen. Die versuchte vermeintlich schnellere Zustellung geht so ins Leere. Und selbst wenn im Einzelfall die nicht übersetzte Klage „auf Verständnis“ stößt, ist der einzige Nutzen des Beklagten, einige, in den meisten Fällen kaum ins  Gewicht fallende Zeit früher von dem gegen ihn gerichteten Anspruch zu erfahren.

Lesen Sie auch meinen Beitrag zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eienr EU-Auslandszustellung!

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Richtungsweisendes Urteil des BGH zum Recht des Unternehmenskaufs (Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, Urteilsgründe stehen aus):

Der Anteilskauf ist Rechtskauf, auf den die Regeln über die Sachmängelhaftung grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Kaufgegenstand das ganze Unternehmen ist bzw. im Falle des Anteilskaufs (fast) alle Anteile sind. Entgegen eines Jahrzehnte lang bestehenden Irrtums der Rechtsliteratur sowie der Instanzgerichte reicht es hingegen nicht aus, wenn der Erwerber in Folge der Transaktion alle bzw. fast aller Anteile eines Unternehmens hält.

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