LEGAL+

LEGAL+ NEWS

Jedes Kredit beanspruchende Unternehmen sollte wegen drohender Verjährung rechtzeitig vor Jahresende Rückforderungsansprüche prüfen! – Zur Unzulässigkeit sog. Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen mit Unternehmen.

 

Nach mittlerweile nicht mehr ganz junger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und Az. XI ZR 233/16) sind über lange Zeit übliche Bearbeitungsgebühren auch bei Darlehen an Unternehmen unzulässig und damit entsprechende Vereinbarungen in Kreditverträgen – auch im Falle von Überziehungskrediten – unwirksam. Folge:

Die betroffenen Unternehmen können daher unter Umständen die gezahlten Gebühren im Rahmen der geltenden Verjährungsfristen von ihren Banken zurückfordern. Anlässlich des nahenden Jahresendes und der damit drohenden Verjährung für aus dem Jahr 2015 herrührender  Ansprüche seien die wesentlichen Feststellungen des BGH wie folgt in Erinnerung gerufen:

Bank sign on marble background. 3d illustration

 

Die Leitsätze

Die Leitzsätze des BGH lauten:

1.Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel

„Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss 10 000 €“

 unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2.Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Sen.Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 RdNr. 44 ff.).

Bearbeitungsgebühr = Preisnebenabrede

In den vom BGH entschiedenen Verfahren waren  die Kreditnehmer jeweils Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten formularmäßige Klauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatte. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind.

Der BGH hat in seiner Begründung klargestellt, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handele, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

Unangemessene Benachteiligung

In diesen Nebenabreden hat der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gesehen.

Solche laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen sei.

Steuerliche Vorteile keine Rechtfertigung

In den zu entscheidenden Fällen konnte der BGH keine Gründe für eine Abweichung von dieser gesetzlichen Vermutung erkennen. Insbesondere könne die Angemessenheit nicht mit etwaig hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen des betroffenen Unternehmens begründet werden. Es seien – wie in den entschiedenen Fällen nicht – allein solche Vorteile berücksichtigungsfähig, die originär vom Klauselverwender (= hier der Bank) gewährt werden. Der BGH hat hierzu – von mir komprimiert wiedergegeben – ausgeführt:

„(…)Zwar ist anerkannt, dass eine den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kompensiert werden kann (Sen.Urt. v. 23.4.1991 – XI ZR 128/90, BGHZ 114, 238, 242 f. und 246). Die inhaltliche Unausgewogenheit einer Klausel, die den Verwender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden, die ihm vom Klauselverwender gewährt werden (vgl. auch Sen.Urt. v. 21.4.2015 – XI ZR 200/14, WM 2015, 1232 RdNr. 18). Deswegen ist es unerheblich, ob es einzelnen Unternehmern durch überobligationsmäßige Anstrengungen gelingen kann, die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die angegriffene Klausel entstehen, auf ihre Kunden abzuwälzen. (…)

Aus demselben Grund kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers – verbunden mit einem niedrigeren Vertragszins – begründet werden.(…)

(2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteiligung der Kunden durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht schon deswegen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen, weil es einzelnen Kunden gelingt, einen größeren Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steuerlich zum Abzug zu bringen (…).

Kein rechtfertigender Handelsbrauch

Weiter sei auch nicht zu ersehen, dass solche Gebühren bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) gerechtfertigt erscheinen. Jedenfalls in den zu entscheidenden fällen konnten die Banken einen entsprechenden Handelsbrauch nicht nachweisen.

Schließlich: Auch Unternehmer sind schutzwürdig

Der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, gilt gemäß BGH auch zugunsten eines informierten und erfahrenen  Unternehmers. Dass ein Unternehmer eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen könne, sei nicht geeignet, die Angemessenheit solcher Klauseln bei Verwendung gegenüber Unternehmern zu belegen. Die AGB-rechtliche  Inhaltskontrolle solle allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt werde. Der BGH vermochte – meines Erachtens zurecht – keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Der BGH hat wie ich finde zutreffend ausgeführt:

„(…) Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern – anders als gegenüber Verbrauchern – keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten, da eine situative Unterlegenheit von Unternehmern allgemein geringer sei als von Verbrauchern. Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der Darlehensgewährung abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (…).“

 

Fazit:

Jeder Unternehmer, der Kredite beansprucht, sollte seine Kreditverträge anhand obiger Rechtsprechung prüfen und ggf. Rückforderungsansprüche geltend machen. Dabei ist mit Blick auf die für Ansprüche des Jahres 2015 drohende Verjährung Eile geboten.

Checking on their investments
Sie haben Fragen dazu?

AKTUELLE BEITRÄGE

Gavel, scales of justice and law books
Prozessführung

Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

Weiter lesen »
collection of various flags of different countries standing tall together in a row on a stand
Internationales Prozessrecht

Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

The following article deals with the content of these proceedings.

Weiter lesen »
Entrance to the Royal Court of Justice
Prozessführung

Ratgeber Berufungsrecht – Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Die Auffassung, dass der Inhalt der Berufungsbegründung den Überprüfungsrahmen des Berufungsgerichts festlegt, ist weit verbreitet. Nach dieser Auffassung muss die Berufungsbegründung alle Rügen bezüglich des erstinstanzlichen Urteils enthalten, die der Berufungsführer vom Berufungsgericht überprüft wissen möchte. Vergisst er eine Rüge, würde dies zur Folge haben, dass das Berufungsgericht selbst von ihm erkannte und als erheblich erachtete Rechtsverletzungen übergehen muss.

Weiter lesen »

KONTAKT

LEGAL+

+49 (40) 57199 74 80

+49 (170) 1203 74 0

Neuer Wall 61 D-20354 Hamburg

kontakt@legal-plus.eu

Profitieren Sie von meinem aktiven Netzwerk!

Ich freue mich auf unsere Vernetzung.

Copyright 2024 © All rights Reserved.