LEGAL+ NEWS
In meinem Blog-Beitrag „Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)“ hatte ich aus praktischer Erfahrung bereits darüber berichtet, dass sog. Abmahnvereine bis heute – von Gerichten gedeckt – meist schadlos zu Lasten von Marktteilnehmern agieren.
Mit seinem jüngsten Vorgehen gegen Influencer hat der Verband sozialer Wettbewerb (VSW) viel mediale Aufmerksamkeit erregt und so – ungewollt – endlich auch Bewegung in die Frage gebracht, was Abmahnvereine dürfen und was nicht. Das „Handelsblatt“ hat nun – auch mit meiner Unterstützung – in seiner jüngsten Wochenendausgabe vom 15./16./17. März 2019 wertvolle Aufklärungsarbeit hinsichtlich des fragwürdigen Agierens des VSW geleistet.
Rechtsfolge des in Rede stehenden Agierens des VSW sowie ggf. natürlich jedes anderen Abmahnvereins kann, wie ich in meinem oben bezeichneten Artikel erläutert habe, u.a. eine Schadensersatzpflicht gegenüber geschädigten Marktteilnehmern sein.
AKTUELLE BEITRÄGE
Offenkundige Tatsachen im Zivilprozess – gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich?
LEGAL+ NEWS Ratgeber ZPO: Offenkundige Tatsachen im Zivilprozess – Benötigen
Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess
Es ist nicht selten, dass Gerichte bis zum ersten Verhandlungstermin – bis dahin können im schlimmsten Fall Jahre vergehen – schlichtweg schweigen. Die Parteien wissen so über lange Zeit nicht, wo sie stehen und erwarten mit großer Spannung den Verhandlungstermin, von dem sie sich endlich Erkenntnisse zur Sichtweise des Gerichts erhoffen. Erst während des Gerichtstermins erteilen Richter dann oft sog. gerichtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig!
Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag
Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.
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