LEGAL+ NEWS
In meinem Blog-Beitrag „Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)“ hatte ich aus praktischer Erfahrung bereits darüber berichtet, dass sog. Abmahnvereine bis heute – von Gerichten gedeckt – meist schadlos zu Lasten von Marktteilnehmern agieren.
Mit seinem jüngsten Vorgehen gegen Influencer hat der Verband sozialer Wettbewerb (VSW) viel mediale Aufmerksamkeit erregt und so – ungewollt – endlich auch Bewegung in die Frage gebracht, was Abmahnvereine dürfen und was nicht. Das „Handelsblatt“ hat nun – auch mit meiner Unterstützung – in seiner jüngsten Wochenendausgabe vom 15./16./17. März 2019 wertvolle Aufklärungsarbeit hinsichtlich des fragwürdigen Agierens des VSW geleistet.
Rechtsfolge des in Rede stehenden Agierens des VSW sowie ggf. natürlich jedes anderen Abmahnvereins kann, wie ich in meinem oben bezeichneten Artikel erläutert habe, u.a. eine Schadensersatzpflicht gegenüber geschädigten Marktteilnehmern sein.
AKTUELLE BEITRÄGE
Ratgeber: Richter befangen? Der Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO
Wer schon einmal gezwungen war, zum Zwecke der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weiß, dass Recht haben und Recht bekommen unterschiedliche Dinge sind. Nicht selten, auch diese Erfahrung dürfte (leider) vielen Betroffenen bekannt sein, wurde das gerichtliche Verfahren von dem Eindruck begleitet, dass der für die Entscheidung zuständige Richter nicht neutral und damit möglicherweise befangen war. Geht diese Parteilichkeit zu eigenen Lasten, stellt sich die Frage, ob für solche Fälle Handlungsmöglichkeiten bestehen. Mit dieser Frage beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen.
Die Leistungspflicht der Privaten Krankenversicherung (PKV) – Wann und wofür muss die PKV zahlen?
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Steuerberaterhaftung – Verjährung im Falle von Grundlagenbescheiden
Wenn Steuerberater Fehler machen und Mandanten dadurch Schäden entstehen, ist die Frage, ob und inwieweit bereits eine Verjährung eingetreten ist, rechtlich nicht ohne Schwierigkeiten zu beantworten.
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