LEGAL+ NEWS
In meinem Blog-Beitrag „Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)“ hatte ich aus praktischer Erfahrung bereits darüber berichtet, dass sog. Abmahnvereine bis heute – von Gerichten gedeckt – meist schadlos zu Lasten von Marktteilnehmern agieren.
Mit seinem jüngsten Vorgehen gegen Influencer hat der Verband sozialer Wettbewerb (VSW) viel mediale Aufmerksamkeit erregt und so – ungewollt – endlich auch Bewegung in die Frage gebracht, was Abmahnvereine dürfen und was nicht. Das „Handelsblatt“ hat nun – auch mit meiner Unterstützung – in seiner jüngsten Wochenendausgabe vom 15./16./17. März 2019 wertvolle Aufklärungsarbeit hinsichtlich des fragwürdigen Agierens des VSW geleistet.
Rechtsfolge des in Rede stehenden Agierens des VSW sowie ggf. natürlich jedes anderen Abmahnvereins kann, wie ich in meinem oben bezeichneten Artikel erläutert habe, u.a. eine Schadensersatzpflicht gegenüber geschädigten Marktteilnehmern sein.
AKTUELLE BEITRÄGE
Förmliche Abnahme im Baurecht
Gerade im Falle komplexer (Anlagen-)Bauvorhaben vereinbaren die Vertragsparteien häufig – dies meist unter Zugrundelegung der VOB/B – die Durchführung einer sog. förmlichen Abnahme. Nachfolgender Beitrag befasst sich mit der Frage, was es mit einer solchen förmlichen Abnahme eigentlich auf sich hat.
Vertragsrecht: Zum Durchstellen von Verträgen im Baurecht
Im Baurecht, vor allem im Bereich Anlagenbau, übernimmt der regelmäßig beauftragte Generalunternehmer sehr beträchtliche Risiken. Ein charmanter Weg, um diese Risiken zu begrenzen, kann für ihn das Durchstellen von Verträgen oder einzelner relevanter Vertragsbedingungen an seine Subunternehmer sein.
Influencer-Werbung: Der vom Verband sozialer Wettbewerb (VSW) in Gang gesetzte Rechtsprechungs-Wirrwarr geht weiter.
Das LG München (Urteil vom 29.4.2019, Az. 4 HK O 14312/18)) hält im Fall Kathy Hummels unbezahlte Posts mit Produkterwähnungen für offensichtich werblich und deshalb nicht kennzeichnungspflichtig. Damit setzt sich der vom Verband sozialer Wettbewerb (VSW) in Gang gesetzte Rechtsprechungs-Wirrwarr fort.
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