Zum 1. September 2023 ist EU-weit das Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen („HAVÜ“) in Kraft getreten.
Die Ukraine hatte das Übereinkommen im August 2022 ratifiziert. In Folge dieser Ratifikation und des vorausgegangenen Beitritts der Europäischen Union war die erforderliche Anzahl von Mitgliedsstaaten erreicht, und das Übereinkommen konnte ein Jahr später in Kraft treten.
Im EU-Raum (ausgenommen Dänemark) ergänzt das HAVÜ künftig die EUGVVO, das Luganer Übereinkommen sowie das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen.
Neben der EU und der Ukraine haben noch fünf weitere Staaten (Costa Rica, Israel, Russland, USA und Uruguay) das HAVÜ unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Die praktische Bedeutung ist somit noch auf das Verhältnis zur Ukraine beschränkt, denn unter den EU-Mitgliedstaaten hat insbesondere die EUGVVO Vorrang.
Das HAVÜ sieht vor, dass Urteile eines Vertragsstaates, die dort wirksam und vollstreckbar sind, in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Voraussetzung ist, dass das ausländische Gericht seine internationale Zuständigkeit auf einen in Art. 5 HAVÜ genannten Grund stützt.
Art. 7 Abs. 1 HAVÜ definiert sechs Fallkonstellationen, in denen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden können. Es handelt sich dabei um folgende, auch in der EUGVVO enthaltene Fälle:
Fazit zum HAZÜ
Innereuropäisch hat das HAZÜ wegen des Vorrangs der EUGVVO vorläufig keine Bedeutung. Über die EU-Grenzen hinaus zielt das HAZÜ vor allem auf den überaus wichtigen Wirtschaftspartner USA, der das HAZÜ aber bislang nicht ratifiziert hat. Entsprechend kommt dem HAZÜ vorläufig nur eine sehr begrenzte Bedeutung zu. Lesen Sie ergänzend auch meinen ausführlichen Beitrag zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ind Deutschland.
LEGAL+ NEWS „Beweisführung“ allein durch Parteianhörung möglich! – Zum Beschluss
Im Außenverhältnis haftet zwar grundsätzlich nur die GmbH, die sich bei ihren Geschäftsführern schadlos halten kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Außenhaftung der Geschäftsführer ausgeschlossen ist.
Neben der Eigenhaftung im Bereich des Steuer– und Sozialrechts kommt eine Haftung des Geschäftsführers aus eigenen vertraglichen Verpflichtungen, aus veranlasstem Rechtsschein, wegen eines (Eigen-)Verschuldens bei Vertragsschluss sowie aus unerlaubter Handlung in Betracht.
Aus vorgenannten Gründen ist jedem Geschäftsführer einer GmbH dringend zu empfehlen, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführertätigkeit genau zu kennen.
Bereits seit einiger Zeit ist durch eine Grundsatzentscheidung des BGH geklärt, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann, vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19. Für die Praxis ist hieran anknüpfend von besonderer Relevanz, wie das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Gericht die Höhe solcher fiktiven Schadenskosten zu bestimmen hat.
Ich freue mich auf unsere Vernetzung.
Diese Webseite nutzt Cookies. Wenn Sie die Webseite weiterhin nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.
VerstandenMehr erfahrenWir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Webseite besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Webseite anpassen.
Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Webseite und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.
Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen über unsere Webseite verfügbare Dienste bereitzustellen und einige ihrer Funktionen zu nutzen.
Da diese Cookies für die Bereitstellung der Website unbedingt erforderlich sind, wirkt sich die Ablehnung auf die Funktionsweise unserer Webseite aus. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Dies wird Sie jedoch immer dazu auffordern, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Webseite erneut besuchen.
Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten, aber um zu vermeiden, Sie immer wieder zu fragen, erlauben Sie uns bitte, ein Cookie dafür zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder sich für andere Cookies anmelden, um eine bessere Erfahrung zu erzielen. Wenn Sie Cookies ablehnen, entfernen wir alle gesetzten Cookies in unserer Domain.
Wir stellen Ihnen eine Liste der auf Ihrem Computer in unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung, damit Sie überprüfen können, was wir gespeichert haben. Aus Sicherheitsgründen können wir keine Cookies von anderen Domains anzeigen oder ändern. Sie können diese in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers überprüfen.
Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Webseite verwendet wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind, oder um unsere Webseite und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung zu verbessern.
Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website erfassen, können Sie das tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:
Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse erfassen, können Sie diese hier sperren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website erheblich beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.
Google Webfont-Einstellungen:
Google Map-Einstellungen:
Google reCaptcha-Einstellungen:
Einbettung von Vimeo- und Youtube-Videos:
Die folgenden Cookies werden ebenfalls benötigt - Sie können auswählen, ob Sie sie zulassen möchten:
Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.
Datenschutzerklärung