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Die Abnahme eines Werkes darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 12 Abs. 3 VOB/B) . Es findet sich in den relevanten Normen keinerlei Aussage zum erforderlichen Fertigstellungsgrad des Werkes als Abnahmevoraussetzung.
Gerade im regelmäßig sehr komplexen Anlagenbau ist aber die Frage, welchen Grad der Fertigstellung das Werk erreicht haben muss, damit es als abnahmereif angesehen werden kann, sehr bedeutsam. Denn bei strenger Betrachtung dürfte eine lückenlose Fertigstellung infolge der technischen Komplexität vieler Anlagenbauprojekte kaum erreichbar sein bzw. aus Sicht des Anlagenbauers erst zu einem kaum mehr akzeptablen Zeitpunkt erreicht sein.
Der nachfolgende Beitrag gibt Aufschluss darüber, inwieweit der Fertigstellungsgrad das Recht auf Abnahme berührt.
Grundsatz: Abnahme nur, wenn Werk vollständig fertig gestellt und vollendet ist
Im privaten Baurecht gilt der Grundsatz, dass eine Abnahme nur in Betracht kommt, wenn das Werk zum Abnahmetermin vollständig fertig gestellt und vollendet ist.
Einschränkungen dieses Grundsatzes durch höchstrichterliche Rechtsprechung
In älteren Entscheidungen hat der BGH teilweise ausdrücklich zwischen einem mangelhaften und einem unfertigen Werk unterschieden. Eine Abnahme käme – so der BGH – grundsätzlich erst in Betracht, wenn das Werk fertig gestellt ist, mag es auch noch über Mängel verfügen (BGH NJW 1964, 647; BGH NJW 1979, 650).
Anderseits hat der BGH bereits zu dem damaligen Zeitpunkt zugleich auch festgestellt, dass eine Abnahme zwar grundsätzlich erst bei Fertigstellung in Betracht komme, gleichwohl aber möglich sei, wenn noch einzelne Leistungen ausstehen würden (BGH BauR 1973, 192).
In neueren Entscheidungen wird der BGH eindeutiger. Nach seiner Auffassung stehe es dem Abnahmeverlagen des Unternehmers nicht entgegen, wenn noch unwesentliche Restleistungen fehlen, die für die Entscheidung des Bestellers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen möchten, unerheblich sind (BGH NJW 2000, 2818, 2819). Ausstehende kleinere und für die Gebrauchsfähigkeit des Werkes unbedeutende Restarbeiten, stünden einer Abnahme nicht entgegen.
In der Literatur wird ebenfalls allgemein davon ausgegangen, dass dem Anspruch des Unternehmers nicht entgegensteht, dass noch unwesentliche Restleistungen fehlen, die für die Entscheidung des Auftraggebers, ob er die Leistung als Erfüllung annehmen und billigen will, unbedeutend und unwichtig sind.
Fazit zum erforderlichen Fertigstellungsgrad
Es kann nach allem als gesicherte Rechtslage angesehen werden, dass für die Abnahmereife nicht die tatsächlich lückenlose Erbringung der Werkleistung Voraussetzung ist, sondern dass unwesentliche Restleistungen noch fehlen dürfen.
Ob eine noch ausstehende Restarbeit als wesentlich oder unwesentlich anzusehen ist – wie auch bei der Bestimmung der Wesentlichkeit eines Mangels – eine Frage des Einzelfalls.
Als Faustformel können Sie sich als Anlagenbauer im Hinblick auf den erforderlichen Fertigstellungsgrad als Voraussetzung der Abnahme merken:
Noch offene als unwesentlich einzustufende Restarbeiten hindern die Abnahme nicht.
AKTUELLE BEITRÄGE
Anfechtungsmöglichkeiten eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs
Zivilprozesse werden vielfach im Wege eines zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens geschlossenen Vergleichs beendet. Häufig geschieht dies mit Hilfe des Gerichts. Die Praxis zeigt, dass ein solcher Vergleichsschluss, trotz Beteiligung des Gerichts, durchaus Tücken in sich birgt. Nachfolgend möchte ich einen Überblick verschaffen.
Zur Befangenheit von Richtern im Zivilprozess: Wenn Richter Schriftsätze einer Partei nicht lesen, kann dies einen Befangenheitsantrag rechtfertigen!
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BGH zu den Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung
In Rechtstreitigkeiten kommt es immer wieder vor, dass eine Partei die Beweisführung des Gegners erschwert. In diesen Fällen kommt dann die Frage auf, ob und gegebenenfalls mit welcher Rechtsfolge von einer Beweisvereitelung auszugehen ist.
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