Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?
Eine wenig bekannte, im europäischen Raum geltende Regelung zur Lösung dieses Problems ist in der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz: EUGVVO, enthalten. Artikel 31 Absatz 2 der EUGVVO besagt:
„Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.“
Diese Regelung, die 2015 zum Schutz ausschließlicher Gerichtsstände geschaffen wurde, erweist sich in der beschriebenen Situation als äußerst hilfreich. Der Vertragspartner, der mit einer ausländischen Klage konfrontiert ist, kann vor seinem Heimatgericht feststellen lassen, dass nur dieses Gericht zuständig ist. Gleichzeitig kann er diese Klage nutzen, um den Streitfall vor dem zuständigen deutschen Gericht klären zu lassen, insbesondere bei Zahlungsklagen, gegebenenfalls durch eine negative Feststellungsklage (weitere Informationen dazu finden Sie in meinem separaten Beitrag).
Das ausländische Gericht, das gemäß nach Artikel 31 Abs. 2 EUGVVO über diese Klage zu informieren ist, hat dann umgehend das eigene Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Damit wäre die lästige ausländische Klage zunächst einmal gestoppt.
Sobald das deutsche Gericht seine ausschließliche Zuständigkeit festgestellt hat, muss sich in der Folge das ausländische Gericht für unzuständig erklären. Damit wäre der unangenehme Auslandsrechtsstreit beigelegt.
Im Detail gibt es zu dem beschriebenen Verfahren zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen noch viele Fragen zu klären, insbesondere da die Vorschrift relativ neu ist und nur wenige gerichtliche Entscheidungen dazu vorliegen. Wer also den Weg des Artikel 31 Absatz 2 EUGVVO beschreiten möchte, betritt in weiten Teilen Neuland. Es könnte sich als lohnenswert erweisen. Lesen Sie zu den Handlungsmöglichkeiten im Falle einer ausländischen Klage auch meinen Beitrag „Klage aus dem Ausland„
Übrigens:
Wussten Sie schon, dass der Bundesgerichtshof (BGH) Verstöße gegen Gerichtsstandsvereinbarungen als Pflichtverletzung ansieht? Dies führt dazu, dass dem Geschädigten ein wertvoller Schadensersatzanspruch entsteht! Weitere Informationen dazu finden Sie in meinem bald veröffentlichten Beitrag.
Die im Ausgangspunkt sehr zu begrüßende Möglichkeit, auch im grenzüberscheitenden EU-Geschäftsverkehr eigene Rechte möglichst einfach und schnell durchsetzen zu können, birgt einige Tücken. Die Erfahrungen des Verfassers zeigen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle des Eingangs rechtlich relevanter Post aus dem Ausland oftmals überfordert sind. Dies hat nicht zuletzt auch damit zu tun, dass die aus dem Ausland eingehenden gerichtlichen Schriftstücke nicht selten den europarechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.
LEGAL+ NEWS Ratgeber Baurecht: Niedrig bieten und hoch nachschlagen –
Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden. Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.
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