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Die transportrechtliche Verjährung nach § 439 HGB

Die transportrechtliche Verjährung  nach § 439 HGB beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Transportgutes und ist damit deutlich kürzer als die 3-jährige Regelverjährung nach  § 195 BGB.

Aufgrund dieser deutlichen Verkürzung der Verjährung kommt der Frage der Reichweite des Anwendungsbereichs der transportrechtlichen Verjährung große Bedeutung zu. Aus Erfahrung kann ich berichten, dass die Frage, ob ein Anspruch der transportrechtlichen Verjährung oder aber der Regelverjährung unterliegt, oftmals Schwierigkeiten aufwirft. Es existieren insoweit zwei „Lager“, von denen eines eine enge Auslegung, und eines – zu Recht – eine weite Auslegung vertritt.

Nachfolgender Beitrag fasst die Rechtslage zusammen.

Gesetzeswortlaut: Ansprüche „aus einer Beförderung“

Gemäß § 439 Abs. 1 S.1 HGB verjähren Ansprüche „aus einer Beförderung“ nach den Vorschriften der §§ 407-450 HGB innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Gutes.

Die transportrechtliche Verjährungfrist  nach 439 HGB umfasst alle Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beförderung

Auch wenn § 439 HGB seinem Wortlaut nach die Verjährung von Ansprüchen „aus einer Beförderung“ regelt, so werden nach vorzugswürdiger Auffassung alle Ansprüche erfasst, die mit der Beförderung in einem inneren Zusammenhang stehen.

Sinn und Zweck der einheitlichen Verjährungsvorschrift ist es, die Verjährungsbestimmungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten. Etwaigen Rechtsunsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Verjährungsregelungen für Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt soll entgegen gewirkt werden (vgl. BT-Drucksache 13/8445 zu § 439 HGB).

Erfasst werden somit beispielsweise auch Ansprüche aus Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Organisation des Transports, Ansprüche aus Verzollung und Auskunftsansprüche (vgl. OLG Nürnberg vom 26.11.1974, NJW 1974, 501).

Die Verjährungsregelung gilt also insbesondere auch unabhängig davon, von welcher Seite der Anspruch geltend gemacht wird und auf welchem Rechtsgrund dieser beruht. Gleichgültig ist somit, ob der Frachtführer gegen den Auftraggeber vorgeht oder umgekehrt. (vgl. BT-Drucksache 13/8445 zu § 439 HGB).

Die transportrechtliche Verjährungfrist nach 439 HGB ist nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung oder -befreiung im Sinne der §§ 434, 436 HGB

Unzutreffend ist die gegenläufige Auffassung, wonach es sich bei § 439 HGB um eine Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung im Sinne der §§ 434, 436 HGB handeln soll. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass § 439 HGB allein auf Ansprüche der Parteien des betroffenen Transportvertrages anwendbar wäre. Diese Auffassung lässt sich nicht stichhaltig begründen. Zur Anwendung des § 439 HGB gelangt man nicht nur über § 434 Abs. 1 HGB oder § 436 HGB:

Gesetzesbgründung

Wie oben ausgeführt, ist Sinn und Zweck der einheitlichen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB, die Verjährungsbestimmungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drs. 13/8445, S. 77). Die Verjährungsregel des § 439 HGB stellt allein darauf ab, ob die Beförderung als solche den Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB unterliegt. Denn nur so kann ein Gleichlauf aller unmittelbar mit der Beförderung zusammenhängenden Ansprüche erreicht werden (vgl. BT-Drs. 13/8445, S. 77).

Der Hinweis auf § 439 HGB in der Gesetzesbegründung zu § 434 HGB und damit die Klarstellung der systematischen Verhältnisse in den transportrechtlichen Regelungen des HGB ist eindeutig, so dass kein ernster Zweifel an der Reichweite des § 439 HGB aufkommen kann. Der entscheidende Satz sei wie folgt zitiert:

Auf die Reichweite der Verjährungsregelung wird nicht gesondert hingewiesen, da bereits die Verjährungsvorschrift selbst (§ 439 HGB-E) in Übereinstimmung mit der Parallelvorschrift des Artikels 32 CMR alle aus einer Beförderung erwachsenden Ansprüche, somit auch außervertragliche Ansprüche, erfaßt.“.

BGH-Rechtsprechung

Nichts anderes besagt die absolut eindeutige Rechtsprechung des BGH, der (Urteil v. 10.1.2008, Az. I ZR 13/05, Tz. 13) ausgeführt hat:

„Die Bestimmung des § 439 Absatz I HGB knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegenden Beförderung ergibt. Ist von einer solchen Beförderung auszugehen, weil ein wirksamer Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB zu Stande gekommen ist, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begr. z. RegE des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Dr 13/8445, S. 77; BGH, NJOZ 2006, 1068).“.

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Fazit: § 439 HGB umfasst den gesamten „Sachverhalt“ im Zusammenhang mit einer Beförderung

Die transportrechtliche Verjährung knüpft nicht (allein) an einen Transportvertrag und den aus diesem resultierenden Ansprüchen an.

Umfasst von der kurzen Verjährung des § 439 HGB ist vielmehr jeder im Zusammenhang mit einer Beförderung stehende Anspruch. Insbesondere gilt die kurze Verjährung damit auch außerhalb des betroffenen Beförderungsvertrages, soweit der in Frage stehende Anspruch einen „inneren“, z.B. wirtschaftlichen, Zusammenhang mit der Beförderung aufweist.

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