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Das AGB-Recht, also das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, stellt eine Beschränkung der Vertragsfreiheit dar, weil es die Möglichkeiten, Verträge inhaltlich frei und wirksam zu gestalten einschränkt. Liegt eine Regelung vor, die dem AGB-Recht unterfällt, muss sie die Vorgaben des AGB-Rechts einhalten, anderenfalls ist sie unwirksam. Um den Beschränkungen des AGB-Rechts zu entgehen, müssen die Vertragspartner die fragliche Regelung ausgehandelt haben.
Die rechtlichen Hürden zu einem solchen „Aushandeln“ sind sehr hoch:
Ausgangspunkt: § 305 Abs. 1 S. 3 BGB
305 Abs. 1 S. 3 BGB stellt ausdrücklich fest, dass eine ausgehandelte Vertragsregelung nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfällt:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“
Was ist „Aushandeln“?
Was nun Aushandeln meint“, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Aufschluss gibt eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Beispielhaft sei aus einem recht aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2015 (AZ VI ZR 92/14) wie folgt zitiert:
[33] (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urteile vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27; vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12, BauR 2013, 462 Rn. 10). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 3. April 1998 – V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2601). In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12, aaO; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 321 m. w. N.). Selbst bei Änderungen des Textes verliert eine Klausel ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nur dann, wenn die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat und die Parteien auf dieser Grundlage eine Einigung finden, mit der die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12, BauR 2013, 946 Rn. 30 = NZBau 2013, 297).
Aus vorzitierten Ausführungen des BGH lassen sich folgende wesentliche Kriterien entnehmen:
- Aushandeln ist mehr als verhandeln!
- Derjenige, der eine Regelung vorschlägt, muss deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellen. Hiervon umfasst sein muss der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung. Es genügt folglich nicht, wenn die Bereitschaft besteht, irgendetwas (unbedeutendes) an der Regelung anzupassen.
- Dem anderen Vertragspartner muss erkennbar – und nachweisbar (!) – eigene Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt werden.
- Bleibt am Ende der ursprüngliche Inhalt bestehen, können allenfalls „besondere Umstände“ die Annahme rechtfertigen, dass ein Aushandeln dennoch erfolgt war.
Fazit
Die Anforderungen an das Vorliegen eines Aushandelns sind deutlich höher als dies verbreitet angenommen wird.
Nach Möglichkeit sollte man es daher vermeiden, den ersten Entwurf eines Vertrages zu erstellen. Denn dann ist man selbst der „Verwender“ der darin enthaltenen Regelungen, was dazu führt, dass der Vertragspartner in den Genuss des AGB-Rechts kommt. Umgekehrt ist es besser: Denn dann ist man selbst die geschützte Partei.
In jedem Fall sollte auf eine gute Verhandlungsdokumentation geachtet werden, damit im Streitfall das Aushandeln auch nachgewiesen werden kann.
AKTUELLE BEITRÄGE
Der Vorvertrag
In der Geschäftswelt sind laufend Entscheidungen zu treffen. Viele solcher Entscheidungen bestehen darin, sich in einem Projekt für einen bestimmten Partner entschieden zu haben, mit dem dann ein entsprechender Vertrag abzuschließen ist. Das häufige Problem ist dann: Es fehlt die Zeit bzw. auch einfach nur an bestimmten Klärungen tatsächlicher und/oder rechtlicher Art, den Vertrag „ adhoc“ schließen zu können. Dann kommt der Vorvertrag ins Spiel, durch den die Parteien sofort eine Bindung herbeiführen können, obwohl noch offene, klärungsbedürftige Punkte existieren.
Fertigstellungsgrad des Werkes
In den das Recht zur Verweigerung der Abnahme betreffenden Normen (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 12 Abs. 3 VOB/B) heißt es, dass die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf. Es findet sich dort keinerlei Aussage zum erforderlichen Fertigstellungsgrad des Werkes als Abnahmevoraussetzung.
Gerade im regelmäßig sehr komplexen Anlagenbau ist aber die Frage, welchen Grad der Fertigstellung das Werk erreicht haben muss, damit es als abnahmereif angesehen werden kann, sehr bedeutsam.
Wesentlicher Mangel im Anlagenbau
Die Beantwortung der Frage, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, bereitet gerade im oft sehr komplexen Anlagenbau große Schwierigkeiten. Dabei stellt das Fehlen wesentlicher Mängel die entscheidende Voraussetzung für die Abnahme dar. Letztere hat erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung: So knüpft hieran regelmäßig der Beginn der Gewährleistungsfristen an. Zudem hängt von der Abnahme in aller Regel die Fälligkeit eines erheblichen Teils der vereinbarten Vergütung ab.
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