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Der Bundestag beschließt massive Beschränkung der Vertragsfreiheit. Das Bundesjustizministerium hat sich damit mit seinem Plan durchgesetzt, Laufzeiten von Verbraucherverträgen auf maximal ein Jahr zu begrenzen.
Lesen zu diesem nun ernst gewordenen Gesetzesvorhaben, insbesondere hinsichtlich der sich hieraus ergebenen höchst fragwürdigen Einschränkungen der Vertragsfreiheit meinen Beitrag vom 6. September 2019.
Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf können sie hier abrufen.
Der Gesetzentwurf zur Beschränkung der Vertragsfreiheit
Wie schon in meinem Beitrag vom 6. September 2019 kommentiert, bedeutet die nun beschlossene (weitere) Beschränkung der Möglichkeit, Verträge mit einer Bindungsdauer von zumindest zwei Jahren abzuschließen, eine massive Beschneidung der Vertragsfreiheit. Eine Rechtfertigung ist auch dem nun vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, er offenbart ein erhebliches Fehlverständnis der Vertragsfreiheit und ihrer positiven Bedeutung für Verbraucher und Wirtschaft. Auch setzt sich darin die Linie der Politik fort, Verbrauchern ihre Mündigkeit abzusprechen. Im Gesetzentwurf heißt es bezeichnender Weise:
„(…) In vielen Bereichen, in denen unbefristete Verträge früher üblich waren, werden heute Verbrauchern zu guten Konditionen oft nur noch Verträge mit zweijähriger Laufzeit angeboten, die sich automatisch verlängern, wenn der Verbraucher sie nicht rechtzeitig kündigt. Die bislang vorgesehenen Beschränkungen bei Laufzeiten sind nicht mehr sachgerecht. Die lange Vertragsbindung hemmt den Wechsel der Verbraucher zu einem anderen Anbieter und damit den Wettbewerb. Die Klauseln zur Vertragsverlängerung werden von Verbrauchern übersehen oder vergessen. Durch die Beschränkung der Laufzeit auf ein Jahr, die Verkürzung der automatischen Verlängerung und eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat soll der Verbraucher hinsichtlich der Wahlfreiheit hinsichtlich seines Vertragspartners gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden. (…)“
Bewertung
Das Bundejustizministerium sollte sich einmal überlegen, ob durch das nun beschlossene Gesetz nicht sogar das Gegenteil dessen bewirkt wird, was damit vermeintlich beabsichtigt ist. Denn durch das Verbot längerer Laufzeiten werden die bisherigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung massiv eingeschränkt. Konnten die Beteiligten bisher noch an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Vertragsgestaltungen vereinbaren, werden durch die geplanten Beschränkungen Wettbewerb und Wahlfreiheit in Wahrheit erheblich eingeschränkt. Verlierer des Gesetzesvorhabens sind damit fast alle Beteiligten. „Gewinner“ sind allenfalls diejenigen Verbraucher, die Kündigungsfristen „vergessen“. Die Schutzwürdigkeit dieser Gruppe erscheint höchst fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Betroffenen, die eine Kündigung nach zweijähriger Vertragslaufzeit „vergessen“ haben, zuvor von zumeist sehr attraktiven Vertragskonditionen profitiert hatten. Künftig wird es Dank dieser Gruppe der „Vergesser“ die vorerwähnten attraktiven Vertragskonditionen für niemanden mehr geben.
AKTUELLE BEITRÄGE
Klageabweisung als „derzeit unbegründet“
Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.
Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.
Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany
Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.
If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.
The following article deals with the content of these proceedings.
Ratgeber Berufungsrecht – Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Die Auffassung, dass der Inhalt der Berufungsbegründung den Überprüfungsrahmen des Berufungsgerichts festlegt, ist weit verbreitet. Nach dieser Auffassung muss die Berufungsbegründung alle Rügen bezüglich des erstinstanzlichen Urteils enthalten, die der Berufungsführer vom Berufungsgericht überprüft wissen möchte. Vergisst er eine Rüge, würde dies zur Folge haben, dass das Berufungsgericht selbst von ihm erkannte und als erheblich erachtete Rechtsverletzungen übergehen muss.
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