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Der Bundestag beschließt massive Beschränkung der Vertragsfreiheit. Das Bundesjustizministerium hat sich damit mit seinem Plan durchgesetzt, Laufzeiten von Verbraucherverträgen auf maximal ein Jahr zu begrenzen.
Lesen zu diesem nun ernst gewordenen Gesetzesvorhaben, insbesondere hinsichtlich der sich hieraus ergebenen höchst fragwürdigen Einschränkungen der Vertragsfreiheit meinen Beitrag vom 6. September 2019.
Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf können sie hier abrufen.
Der Gesetzentwurf zur Beschränkung der Vertragsfreiheit
Wie schon in meinem Beitrag vom 6. September 2019 kommentiert, bedeutet die nun beschlossene (weitere) Beschränkung der Möglichkeit, Verträge mit einer Bindungsdauer von zumindest zwei Jahren abzuschließen, eine massive Beschneidung der Vertragsfreiheit. Eine Rechtfertigung ist auch dem nun vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, er offenbart ein erhebliches Fehlverständnis der Vertragsfreiheit und ihrer positiven Bedeutung für Verbraucher und Wirtschaft. Auch setzt sich darin die Linie der Politik fort, Verbrauchern ihre Mündigkeit abzusprechen. Im Gesetzentwurf heißt es bezeichnender Weise:
„(…) In vielen Bereichen, in denen unbefristete Verträge früher üblich waren, werden heute Verbrauchern zu guten Konditionen oft nur noch Verträge mit zweijähriger Laufzeit angeboten, die sich automatisch verlängern, wenn der Verbraucher sie nicht rechtzeitig kündigt. Die bislang vorgesehenen Beschränkungen bei Laufzeiten sind nicht mehr sachgerecht. Die lange Vertragsbindung hemmt den Wechsel der Verbraucher zu einem anderen Anbieter und damit den Wettbewerb. Die Klauseln zur Vertragsverlängerung werden von Verbrauchern übersehen oder vergessen. Durch die Beschränkung der Laufzeit auf ein Jahr, die Verkürzung der automatischen Verlängerung und eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat soll der Verbraucher hinsichtlich der Wahlfreiheit hinsichtlich seines Vertragspartners gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden. (…)“
Bewertung
Das Bundejustizministerium sollte sich einmal überlegen, ob durch das nun beschlossene Gesetz nicht sogar das Gegenteil dessen bewirkt wird, was damit vermeintlich beabsichtigt ist. Denn durch das Verbot längerer Laufzeiten werden die bisherigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung massiv eingeschränkt. Konnten die Beteiligten bisher noch an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Vertragsgestaltungen vereinbaren, werden durch die geplanten Beschränkungen Wettbewerb und Wahlfreiheit in Wahrheit erheblich eingeschränkt. Verlierer des Gesetzesvorhabens sind damit fast alle Beteiligten. „Gewinner“ sind allenfalls diejenigen Verbraucher, die Kündigungsfristen „vergessen“. Die Schutzwürdigkeit dieser Gruppe erscheint höchst fragwürdig, wenn man bedenkt, dass die Betroffenen, die eine Kündigung nach zweijähriger Vertragslaufzeit „vergessen“ haben, zuvor von zumeist sehr attraktiven Vertragskonditionen profitiert hatten. Künftig wird es Dank dieser Gruppe der „Vergesser“ die vorerwähnten attraktiven Vertragskonditionen für niemanden mehr geben.
AKTUELLE BEITRÄGE
Richtungsweisendes Urteil des BGH zum Recht des Unternehmenskaufs (Urteil vom 26. September 2018, Az. VIII ZR 187/17, Urteilsgründe stehen aus):
Der Anteilskauf ist Rechtskauf, auf den die Regeln über die Sachmängelhaftung grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Kaufgegenstand das ganze Unternehmen ist bzw. im Falle des Anteilskaufs (fast) alle Anteile sind. Entgegen eines Jahrzehnte lang bestehenden Irrtums der Rechtsliteratur sowie der Instanzgerichte reicht es hingegen nicht aus, wenn der Erwerber in Folge der Transaktion alle bzw. fast aller Anteile eines Unternehmens hält.
Der Handlingagent in der Transportkette
Handlingagenten sind der Exot in der Transportkette.
Dürfen sog. Abmahnvereine alles? – Zur Schadensersatzpflicht von Abmahnvereinen wie z.B. dem Verband sozialer Wettbewerb (VSW)
Abmahnvereinen wie dem VSW steht ein sog. Abmahnprivileg nicht zu. Abmahnvereine haften, wenn sie grundlos und schuldhaft Abmahnungen aussprechen.
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