Die Bezugnahme auf auf einen USB-Stick im Klageantrag ist zulässig. Dies hat der BGH in einem noch jungen Urteil vom 14.07.2022 (Az. I ZR 97/21) klargestellt.
Problembeschreibung: Digitalisierung Im Zivilprozess
Die Digitalisierung schreitet voran – auch im Zivilprozess. Schon nach dem Gesetz (vgl. § 130a Abs. 1 ZPO) dürfen Anlagen zu Klageschriften oder sonstigen Schriftsätzen unter Beachtung bestimmter Vorgaben als „elektronische Dokumente“ bei Gericht eingereicht werden. § 130a Abs. 1 ZPO lautet:
„Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“
Problematisch ist, dass sich die vorstehend zitierte Erlaubnis auf die digitale Einreichung von auch in Schriftform vorhandenen bzw. produzierbaren Gegenständen beschränkt. In der Realität haben wir es aber zunehmend mit rein digitalen Gegenständen bzw. Sachverhalten zu tun. Für diese immer häufiger vorkommende Konstellation hat der BGH nun für die Praxis wertvolle Klarstellungen getroffen.