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Zum Beweiswert von Privatgutachten

Der Beweiswert von Privatgtuachten kommt dem gerichtlicher Sachverständigengutchten sehr nahe. Die Praxis wird dem oft nicht gerecht:

So tendieren viele Gerichte dazu, Privatgutachten, d.h. außerhalb des Prozesses beauftragte Gutachten, als lästig zu empfinden. Diese zumeist als parteiisch „abgestempelten“ Gutachten werden deshalb in den meisten Fällen gegenüber gerichtlich beauftragten Gutachten als geringwertiger eingestuft und im Urteil mit floskelartiger Begründung herabgewürdigt. Dieses in der Praxis verbreitete Vorgehen ist allerdings von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gedeckt! Tatsächlich kommen von den Parteien beigebrachten Gutachten eine wichtige Bedeutung für den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz der Parteien zu. Nur so lassen sich nämlich – nicht seltene – Fehler in Gerichtsgutachten lückenlos aufdecken.

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der rechtlichen Behandlung von nicht gerichtlich beauftragten Gutachten im Rahmen bzw. in Vorbereitung eines Zivilprozesses auseinander.

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Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Um den Beweiswert von Privatgutachten richtig einordnen zu können, ist zunächst wichtig zu verstehen, wie sich das Gericht gemäß der Zivilprozessordnung seine Überzeugung hinsichtlich des ihm zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfalles bildet.

Gemäß § 286 Absatz 1 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.“

Demnach bildet sich das Gericht auf Basis des gesammelten Inhalts des Verfahrens „frei“ seine Meinung. „Frei“ bedeutet“ insbesondere, dass das Gericht die einzelnen Beweisergebnisse sowie nicht zuletzt auch alle sonstigen im Rahmen des Verfahrens gesammelten Wahrnehmungen nach freier Überzeugung bewerten darf. Dies bedeutet z.B., dass dem Gericht keinerlei Gewichtung der einzelnen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisse vorgegeben ist. So darf das Gericht z.B. einem ihm vorgelegten Privatgutachten mehr Bedeutung beimessen als dem zum gleichen Beweisthema eingeholten Gerichtsgutachten. Somit folgt schon aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass der Beweiswert von Privatgutachten im Einzelfall höher ausfallen kann als der eines gerichtlich beauftragten Svhverständigengutachtens.

„Freiheit“ in der Würdigung bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht Beweismittel unberücksichtigt lassen dürfte. Gegebenenfalls läge ein erheblicher Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor. Weitere Einschränkungen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gelten, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, z.B. in § 286 Absatz 2 ZPO:

„An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.“

Ein Beispiel hierfür ist die gesetzlich normierte Beweiskraft bestimmter Urkunden.

Überblick: Beweisarten

Das Privatgutachten ist mit den in der Zivilprozessordnung normierten Beweismitteln in Kontext zu setzen. Die Zivilprozessordnung kennt folgende Formen der Beweisführung:Augenscheinahme

    • Augenscheinnahme
    • Beweis durch Urkunden
    • Zeugenbeweis
    • Sachverständigenbeweis
    • Parteianhörung

 

Augenscheinnahme

„Augenschein“ meint, dass sich das Gericht mit eigenen Augen ein Bild verschafft. Klassisches Beispiel ist der sog. Ortstermin. Der Augenscheinsbeweis ist aber auch über Fotoaufnahmen möglich.

Beweis durch Urkunden

Urkunden sind das zuverlässigste Beweismittel. Ein mittels Urkunden untermauerter Tatsachenvortrag führt dazu, dass die mit der Urkunde belegte Tatsache schon überhaupt nicht streitig wird, sodass es einer Beweiserhebung im eigentlichen Sinne nicht bedarf.  Man unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Urkunden. Private Urkunden erbringen „nur“ Beweis auf die in der Urkunde dokumentierte Erklärung. Öffentliche Urkunden beweisen den gesamten, dokumentierten Vorgang.  Die Tücke dieses Beweismittels liegt darin, dass der „volle Beweis“ voraussetzt, dass eine unstreitig oder erwiesenermaßen echte Urkunde vorliegt, wobei es in der Praxis selten vorkommt, dass die Echtheit einer Urkunde in Zweifel gezogen wird.

Zeugenbeweis

Der Beweis durch Aussage von Zeugen ist auf die Bezeugung von Tatsachen gerichtet. Gegenstand sind konkrete, unmittelbare Wahrnehmungen des Zeugen.

Sachverständigenbeweis

Beweis durch Sachverständige bedeutet, dass Kenntnisse, die dem Gericht fehlen, durch Fachwissen anderer ausgeglichen werden. Der Sachverständige ist damit Gehilfe des Gerichts, weshalb die zivilprozessuale Einordung als Beweismittel missverständlich ist. Theoretisch kann die fachliche Unterstützung des Sachverständigen rein mündlich eingeholt werden, in der Praxis wird aber in aller Regel ein schriftliches Gutachten beauftragt, dass dann bei Bedarf bzw. auf Antrag einer Partei mündlich diskutiert wird.

Ob die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist, entscheidet nicht der Sachverständige, sondern der Richter. Der Sachverständige hat nur die fachlichen Grundlagen für die Beweiswürdigung des Gerichts zu liefern.

Parteianhörung

Die Anhörung der Parteien selbst ist das schwächste Beweismittel. Zwar ist dies das unmittelbarste, aber eben auch das am wenigsten objektive Mittel, um einen streitigen Sachverhalt zu klären. Dementsprechend ist dieses Beweismittel nur in seltenen Fällen überhaupt zulässig (z.B. Beweisnot).

Die Rechtlage betreffend Privatgutachten

Privatgutachten lassen sich nicht in befriedigender Form unter die oben aufgeführten Beweismittel subsumieren. Der Beweiswert von Privatgutachten ist daher nicht ohne weiteres zu bestimmen.

Unzweifelhaft handelt es sich bei einem schriftlichen Privatgutachten um eine Urkunde, die somit als Urkundenbeweis in einen Rechtsstreit eingeführt werden kann. Nur ist damit nichts gewonnen, da sich der Beweiswert als Urkunde auf die Tatsache beschränkt, dass der Gutachter das Gutachten erstattet hat. „Förmlicher“ Sachverständigenbeweis kann es nicht sein, weil der Beweis nicht vom Gericht im Rahmen der einschlägigen Verfahrensvorschriften (§§ 402 ZPO ff.) erhoben ist. Es verbleibt die Vernehmung des privaten Sachverständigen im Wege des förmlichen Zeugenbeweises. Aber auch das führt nicht weiter, weil der Sachverständige als Zeuge lediglich über eigene Wahrnehmungen (vgl. § 396 ZPO) „Beweis bieten kann“, so also z.B. über seine im Rahmen einer Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke.

Die Rechtsprechung „löst“ das Dilemma wie folgt:

Nach der seit jeher in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung handelt es sich bei von einer Partei vorgelegten Sachverständigengutachten „nur“ um urkundlich belegten substantiierten (qualifizierten) Parteivortrag.

Im Rahmen der oben beschriebenen freien Beweiswürdigung nach 286 ZPO ist das Privatgutachten vom Gericht in seine Beurteilung einzubeziehen. Aufschlussreich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1993 (VI ZR 243/92) ausgeführt:

„(…) Der Tatrichter darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer acht lassen, daß es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO, sondern um (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag handelt (…) eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn der Tatrichter allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (…). Als Sachverständigengutachten im Sinne eines Beweismittels kann ein Privatgutachten nur mit Zustimmung beider Parteien herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 – III ZR 233/84 – NJW 1986, 3077, 3079) [BGH 05.05.1986 – III ZR 233/84]. (…)“

Vorzitierte Rechtsprechung mag den Beweiswert von Privatgutachten auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen lassen. Bei näherem Hinsehen wir das Privatgutachten im Ergebnis aber einem gerichtlichen Sachverständigengutachten (fast) gleichgestellt. So kann das Privatgutachten sogar die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ganz entbehrlich machen, wenn das Gericht auf Grund eigener Sachkunde unter Heranziehung des Privatgutachtens in der Lage ist, zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage zu gelangen.

Beachtenswert ist hier auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2017 (Az. 29 U 169/16). Demnach kann ein Privatgutachten unter Umständen als förmlicher Sachverständigenbeweis verwertet werden, nämlich z.B. dann, wenn das Gericht den Privatgutachter ausdrücklich als Sachverständigen zur Vernehmung lädt und es der Prozessgegner unterlässt, der Verwertung als Sachverständigenbeweis zu widersprechen. Das OLG hat ausgeführt:

„(…) Soweit die Beklagte rügt, dass das Landgericht Ausführungen des Sachverständigen Z1 als Sachverständigenbeweis gewürdigt hat, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden. Innerhalb der Vernehmung des Sachverständigen Z1 hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachverständigen Z1 nicht nur entsprechend der Ladung vom 07.07.2015 als Zeugen, sondern auch als Sachverständigen vernimmt. Zwar begründete der Umstand, dass der Sachverständige Z1 zuvor als Privatgutachter der Kl ger t tig war, einen Ablehnungsgrund im Sinne des  406 ZPO (…) eine Ablehnung hat die Beklagte indes trotz der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht geltend gemacht. Unterlässt eine Partei jedoch die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes, kann dieser grundsätzlich später auch nicht mehr als Verfahrensfehler im Sinne des   § 404 ZPO geltend gemacht werden, sondern stellt lediglich einen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstand dar (…).“

Aber auch sonst gilt:

Fehlt dem Gericht eigene Sachkunde und wird das Gericht mittels Privatgutachten als qualifiziertem Parteivortrag mit Fachwissen konfrontiert, darf es diesen unter keinen Umständen übergehen, sondern muss im Wege des förmlichen Sachverständigenbeweises die Ergebnisse des Privatgutachtens überprüfen.

Privatgutachten versus Gerichtsgutachten

Vorstehendes bedeutet für den Beweiswert von Privatgutachten, die einem förmlichen Gerichtsgutachten entgegengesetzt werden, Folgendes:

Einwendungen der Parteien gegen die Ergebnisse eines Gerichtsgutachters müssen vom Gericht beachtet werden. Solche Einwendungen können sich regelmäßig aus abweichenden Privatgutachten ergeben, die vom Gericht wie oben dargestellt als sog. qualifizierter Parteivortrag zu würdigen sind.

Der Gerichtsgutachter und auch das Gericht müssen sich dann mit dem Privatgutachten inhaltlich auseinandersetzen.

Das Gericht darf nicht einfach – was gerne geschieht – die Feststellungen des Gerichtsgutachters unter floskelhafter Berufung auf eine z.B. „größere Überzeugungskraft“ übernehmen. Können die Divergenzen zwischen Privatgutachten und Gerichtsgutachten nicht nachvollziehbar aufgelöst werden, ist weitere Sachaufklärung geboten.

Vorbeschriebene Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit vom Gerichtsgutachten abweichenden Privatgutachten gründet auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als höchstes deutsches Gericht. In einem Beschluss vom 15. Mai 2012 (1 BvR 1999/09) hat das Bundesverfassungsgericht – nicht zum ersten Mal – festgestellt:

„(…)Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt zwar nicht, dass sie verpflichtet wären, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366 <375 f.> m.w.N.). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).“

„(…)Im Hinblick auf die auf mehrere Privatgutachten gestützten Einwände des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht zumindest eine logisch nachvollziehbare Begründung für sein Festhalten an dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08 -, juris, Rn. 7). Eine solche Begründung fehlt. Das Landgericht verweist lediglich auf das Gutachten und macht sich dessen Schlussfolgerungen zu Eigen, ohne den sich aus den Privatgutachten ergebenden Beanstandungen nachzugehen. Die unkritische Übernahme des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die fehlende Erwähnung der Privatgutachten im angegriffenen Beschluss legen die Annahme nahe, dass das Landgericht den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 -, juris, Rn. 19). Der Verstoß setzt sich in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.(…)“

Die folglich bestehende Pflicht des Gerichts, die vom Gerichtsgutachten abweichenden Ausführungen in seinem Urteil zu würdigen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 1997 (Az. VI ZR 86/96) wie folgt konkretisierend umschrieben:

„(…) Gutachten von Sachverständigen unterliegen der freien Beweiswürdigung (§§ 287 I, 286 I ZPO). Dementsprechend darf das Gericht grundsätzlich von dem Gutachten eines Sachverständigen abweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist. Es bedarf aber der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgen will (vgl. Senat, NJW 1988, 3016 = VersR 1988, 837 (unter II 2a)). 

Eine zulässige Abweichung des Gerichts vom Gutachten eines Sachverständigen erfordert stets die Darlegung der hierfür maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung im Urteil (vgl. für den Fall widersprechender Gutachten Senat, NJW-RR 1987, 1311 = BGHR-ZPO § 412 Obergutachten 1 (unter II 2b)), die nicht darauf beruhen darf, daß das Gericht eine ihm nicht zukommende eigene Sachkunde in Anspruch nimmt. (…)“

Daraus folgt:

Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, sich zu jedem einzelnen Punkt mit der Auffassung des Privatgutachters auseinanderzusetzen. Es muss aber – dies im Ausgangspunkt gleichrangig – in allen wesentlichen Punkten neben dem Gerichtsgutachten auch die entsprechenden (widersprechenden) Ausführungen im Privatgutachten berücksichtigen und dies in seiner Urteilbegründung auch nachvollziehbar, d.h. überprüfbar, darlegen.

Fazit zum Beweiswert von Privatgutachten

Die mit Blick auf den Beweiswert von Privatgtuachten zugegebenermaßen etwas unübersichtliche Rechtslage geht dahin, dass Privatgutachten – fast – gleichwertig gegenüber gerichtlichen Gutachten sind.

Wie dargestellt, dienen Sachverständige dazu, dem Gericht fehlende Sachkunde zu vermitteln. Mangels eigener Sachkunde darf das Gericht nicht ohne weiteres dem Fachwissen eines gerichtlichen Gutachters dem abweichenden Fachwissen eines Privatgutachters den Vorzug geben.

Die durch den Inhalt eines gerichtlichen Gutachtens beschwerte Partei hat es daher in der Hand, durch privatgutachterliche Einwände das Gerichtsgutachten mindestens zu „neutralisieren“. Erforderlich und eben auch ausreichend ist dafür, dass der Privatgutachter seine vom gerichtlichen Sachverständigengutachten abweichenden Ergebnisse unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten nachvollziehbar fachlich begründet. Ziel muss sein, Zweifel am Ergebnis des Gerichtsgutachters zu erzeugen. Gelingt dies, so muss das Gericht diesen Zweifeln nachgehen.

Aus obiger Rechtslage folgt übrigens auch, dass die Kosten von Privatgutachten erstattungsfähig sein können. Zwar sieht die Rechtsprechung dies nach wie vor als Ausnahme an. Wenn aber gut begründbar ist, dass die Einholung des Privatgutachtens erforderlich war, um den eigenen Sachvortrag in fachlicher Hinsicht mit der gebotenen Qualität auszustatten, dürften die Chancen gut stehen, diese Kosten später als notwendige Rechtsverfolgungskosten einfordern zu können.

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