„Beweisführung“ allein durch Parteivortrag möglich! – Zum Beschluss des BGH vom 10.03.2021 – Az. XII ZR 54/20
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Wohl jedermann ist bekannt, dass die Beweisführung im Zivilprozess im Wesentlichen über Urkunden, Zeugen und Sachverständige erfolgt.
Demgegenüber sind Ausführungen der beteiligten Parteien (Parteivortrag) – so meint man weitläufig – „nur“ Sachvortrag, der erst noch durch Beweise unterlegt werden muss, wenn man mit seinem Vorbringen Erfolg haben möchte.
Mit Beschluss vom 10.03.2021 (Az. XII ZR 54/20) hat der BGH – wie selbstverständlich – darauf hingewiesen, dass allein der Parteivortrag der Klagepartei ausreichend sein kann, um darauf ein Urteil zu stützen!
Der BGH hat ausgeführt:
„Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil es versäumt hat, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 67/19 – NJW-RR 2020, 392 Rn. 8 mwN).“
„Das Oberlandesgericht hat sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der Klägerin tragend auch darauf gestützt, dass ihre Angaben zur im Hinblick auf
eine für 2016 gemeinsam beabsichtigte Eheschließung mit dem Erblasser unter-
lassenen dinglichen Absicherung der Zahlung nicht glaubhaft seien. Insoweit hat es sich anhand des Sachvortrags und der persönlichen Anhörung der Klägerin keine Überzeugung bilden können und den der Klägerin obliegenden Beweis damit als nicht geführt erachtet. Dabei hat es aber wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen.“„Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-
zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll
das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.“
Vorzitierte Passagen des BGH-Beschlusses stellen zunächst allgemein den zivilprozessualen Stellenwert von Parteivortrag dar.
In nachfolgender Feststellung erinnert der BGH dann an einen grundlegenden, vielen unbekannten zivilprozessualen Grundsatz:
„Zwar musste das Landgericht den Zeugenbeweis nicht erheben, nachdem es seine Überzeugungsbildung bereits auf die Angaben der Klägerin allein gestützt hatte. Wollte jedoch das Oberlandesgericht abweichend davon den Beweis über die von der Klägerin aufgestellte Behauptung nicht bereits durch das Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung als geführt ansehen, so musste es entweder die weiter angebotenen Zeugenbeweise zusätzlich erheben und würdigen oder wenn es den über die innere Tatsache der Eheschließungsabsicht angetretenen Zeugenbeweis als nicht hinreichend mit beweiszugänglichen Indiztatsachen unterlegt ansah – die Klägerin darauf hinweisen. Indem es dies unterlassen hat, hat es das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt.“
Hieraus folgt, dass ein Gericht sein Urteil allein auf Parteivortrag stützen kann! Lediglich dann, wenn es von diesem Parteivortrag abweichen möchte, ist (weiterer) Beweis zu erheben!
Meine Bewertung:
Als selbstverständlich hat der BGH diesen Grundsatz zutreffend deshalb benannt, weil sich ein Gericht seine Überzeugung nach der Zentralnorm des § 286 Abs. 1 S.1 ZPO frei bildet:
„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“
Hieraus folgt in der Tat selbstverständlich, dass das Gericht frei, das heißt ohne Notwendigkeit einer Beweisaufnahme, z.B. durch Einvernahme von Zeugen, seine Überzeugung hinsichtlich der Wahrheit bildet darf. Dementsprechend, ebenfalls selbstverständlich, darf das Gericht sein Urteil auch allein auf die Ausführungen einer Partei stützen.
AKTUELLE BEITRÄGE
Klageabweisung als „derzeit unbegründet“
Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.
Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.
Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany
Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.
If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.
The following article deals with the content of these proceedings.
Ratgeber Berufungsrecht – Bedeutung des Inhalts der Berufungsbegründung für den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Die Auffassung, dass der Inhalt der Berufungsbegründung den Überprüfungsrahmen des Berufungsgerichts festlegt, ist weit verbreitet. Nach dieser Auffassung muss die Berufungsbegründung alle Rügen bezüglich des erstinstanzlichen Urteils enthalten, die der Berufungsführer vom Berufungsgericht überprüft wissen möchte. Vergisst er eine Rüge, würde dies zur Folge haben, dass das Berufungsgericht selbst von ihm erkannte und als erheblich erachtete Rechtsverletzungen übergehen muss.
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