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Die Vergütung für „zusätzliche Leistungen“ bei Pauschalpreisverträgen im Falle von Nachtragsangeboten des Unternehmers, ist komplex. Grundsätzlich muss sich die aufgrund des Nachtrags zusätzlich geforderte Vergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen (Anlagen-)Bauvertrag ergeben. Handelt es sich hierbei um einen Pauschalpreisvertrag, kommt es oftmals auf die Details des vereinbarten Leistungsumfangs an, der zum vereinbarten Pauschalpreis geschuldet sein soll.
Nachfolgender Beitrag soll Betroffenen, die einen VOB/B-Pauschalpreisvertrag geschlossen haben, als Hilfestellung bei der Frage dienen, ob im konkreten Fall ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch besteht oder nicht.
VOB/B-Grundsatz: Kein Anspruch auf eine andere Vergütung als den Pauschalpreis
Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 VOB/B sind grundsätzlich Änderungen am vertraglich vereinbarten Preis ausgeschlossen. Das bedeutet, dass sich der Auftraggeber grundsätzlich darauf verlassen darf, für die beauftragte Leistung nicht mehr als den festgelegten Gesamtpauschalfestpreis zahlen zu müssen.
VOB/B-Ausnahmen
Von dem Grundsatz der Unveränderlichkeit des Pauschalpreises gibt es nach VOB/B folgende Ausnahmen:
- Unzumutbarkeit des Festhaltens am Pauschalpreis gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 313 BGB
- Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen gemäß § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 Nr. 2, § 2 Abs. 5, 6 VOB/B
- Nachträgliche Anerkennung einer nicht beauftragten Leistung durch den Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B
- Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 VOB/B in Verbindung mit §§ 677 ff. BGB
Die beiden erstgenannten Fälle verdienen besonderes Interesse:
Unzumutbarkeit des Festhaltens am Pauschalpreis
Auch bei Pauschalpreisen kann der ursprünglich vereinbarte Preis gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B geändert werden, wenn die ausgeführte Leistung von der vorhergesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme für eine der Parteien nicht mehr zumutbar ist. In diesem Fall wird die unzumutbare Belastung ausgeglichen, indem die Mehr- oder Minderkosten gewährt werden.
Der Maßstab für die Unzumutbarkeit ergibt sich dabei aus § 313 BGB, der Störung der Geschäftsgrundlage. Verlangt wird hierfür ein krasses Missverhältnis zwischen der Leistung und der Pauschalsumme. Dabei werden äußerst strenge Anforderungen gestellt und eine Bewertung je nach Einzelfall getroffen.
Das Risiko für die richtige Kalkulation trägt bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises der Auftragnehmer, soweit er hätte erkennen können, dass seine Leistungsbeschreibung unrichtig oder unvollständig ist, kann er sich im Nachhinein nicht auf einen unzumutbaren Pauschalpreis berufen. Ist ein „Festpreis“ vereinbart, bestehen für den Auftragnehmer besonders hohe Hürden, eine unzumutbare Belastung nachzuweisen.
Vergütung für „zusätzliche“ oder „geänderte“ Leistungen
Einen Anspruch auf Vergütung, die neben dem vereinbarten Pauschalpreis gefordert werden kann, gewährt § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B, wonach die Regelungen der § 2 Abs. 5, 6 VOB/B (Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen) auch dann gelten, wenn eine Pauschalsumme vereinbart wurde.
Dabei ist entscheidend, ob es sich bei der Leistung tatsächlich um eine „zusätzliche“ oder „geänderte“ Leistung handelt.
Das ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht bereits in dem ursprünglich vereinbarten Leistungssoll enthalten ist. Es ist umstritten, wer die Beweislast dafür trägt, dass es die Leistung nicht Teil des ursprünglichen Leistungssolls ist.
Diese Frage bestimmt sich immer danach, was die Parteien konkret vereinbart haben:
Systematisch wird unterschieden zwischen einem Globalpauschalvertrag und einem Detailpauschalvertrag. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Mischformen, so dass die Zuordnung zu einem reinen Vertragstypus eher ungewöhnlich zu sein scheint. Die Einstufung kann aber Argumente dafür bieten, ob eine bestimmte Leistung bereits vertraglich geschuldet ist oder nicht. Lesen Sie zur Abgrenzung zwischen Globlpauschalvertrag und Detailpauschalvertrag meinen gesonderten BEITRAG. Nachfolgend daher nur folgende Stichpunkte:
Globalpauschalvertrag
In einem Globalpauschalvertrag wird die Leistung funktional beschrieben, der Auftragnehmer trägt das besondere Risiko, dass er auf jeden Fall die ursprüngliche grobe Leistungsbeschreibung ergänzen muss.
Detailpauschalvertrag
Im Detailpauschalvertrag hingegen wird nicht die Leistung pauschaliert, sondern der Preis. Diesem Vertrag liegt regelmäßig ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde. Der Pauschalpreis umfasst dann auch nur die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen.
Verträge mit sog. Komplettheitsklausel
Bei sogenannten Komplettheitsklauseln, wonach der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle erforderlichen Leistungen ohne gesonderte Vergütung zu erbringen, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, wer das Risiko von nicht vorhersehbaren Leistungen tragen soll. Bei Detailpauschalverträgen soll das Risiko sich dabei auf erhöhte Mengen beschränken, gänzlich neue Leistungen sollen nicht zu Lasten des Auftragnehmers gehen.
Zusammenfassung
Ob eine Vergütung für „zusätzliche Leistungen“ bei Pauschalpreisverträgen berechtigt ist, bestimmt sich vor allem danach, ob die fragliche Leistung, für die eine zusätzliche Vergütung gefordert wird, über das ursprünglich vereinbarte Leistungssoll hinausgeht. Ist dies nicht der Fall, dürfte eine zusätzliche Vergütung nur in seltenen Ausnahmefällen berechtigt sein.
Nach allem kommt der Vereinbarung des geschuldeten Leistungssolls bei (Anlagen)-Bauverträgen überragende Bedeutung zu. Es empfiehlt sich aus vielfacher Erfahrung, den Leistungsumfang mit größter Sorgfalt und möglichst hohem Detailgrad zu bestimmen. Hierbei kann es im Streitfall entscheidende Bedeutung haben, Auslegungsspielräume nach Möglichkeit vermieden zu haben.
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