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Sog. Abmahnvereine (Vgl. § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG) machen der Wirtschaft gehörig zu schaffen. Gerade kleinere Unternehmen oder Start-Ups können es sich oft nicht leisten, sich zu wehren. Dabei wird übersehen, dass ein Abmahnverein nur unter engen Voraussetzungen befugt ist, vermeintliche Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die folgt aus § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG:
„Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: (…)
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;“
Dies bedeutet:
Ein Abmahnverein darf im Einzelfall nur dann tätig werden, wenn:
er zu seinen Mitgliedern eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern zählen darf, die
Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Kurz: Will ein Abmahnverein beispielsweise gegen eine Werbeagentur vorgehen, muss er grundsätzlich eine erhebliche Anzahl von Werbeagenturen (o.ä. Unternehmen) zu seinen Mitgliedern zählen.
Zwar ist die Rechtsprechung bei Prüfung dieses grundsätzlich strengen Erfordernisses bedauerlicherweise recht großzügig. Dies mag aber auch daran liegen, dass die Betroffenen die Antrags- bzw. Klagebefugnis des sie „angreifenden“ Wettbewerbsverbandes nicht mit der gebotenen Hartnäckigkeit in Zweifel ziehen. Aus eigener Erfahrung kann ich von einem Fall berichten, in welchem eine Internetrecherche hinsichtlich angeblicher Mitglieder zu erstaunlichen Erkenntnissen geführt hatte:
So stellte sich heraus, dass von den angegebenen vier Mitgliedern der relevanten Branche nicht ein einziges verifiziert werden konnte. Im Gegenteil: Eine der angeblichen Werbeagenturen entpuppte sich als Schönheits-Klinik.
Die Lehre hieraus ist, dass es sich in jedem Falle lohnt, die Angaben der Mitgliederliste, aus der ein jeder Abmahnverein seine vermeintliche Befugnis zur Ahnung von Wettbewerbsverstößen ableitet, zu hinterfragen!
AKTUELLE BEITRÄGE
Der Vorvertrag
In der Geschäftswelt sind laufend Entscheidungen zu treffen. Viele solcher Entscheidungen bestehen darin, sich in einem Projekt für einen bestimmten Partner entschieden zu haben, mit dem dann ein entsprechender Vertrag abzuschließen ist. Das häufige Problem ist dann: Es fehlt die Zeit bzw. auch einfach nur an bestimmten Klärungen tatsächlicher und/oder rechtlicher Art, den Vertrag „ adhoc“ schließen zu können. Dann kommt der Vorvertrag ins Spiel, durch den die Parteien sofort eine Bindung herbeiführen können, obwohl noch offene, klärungsbedürftige Punkte existieren.
Fertigstellungsgrad des Werkes
In den das Recht zur Verweigerung der Abnahme betreffenden Normen (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 12 Abs. 3 VOB/B) heißt es, dass die Abnahme des Werkes wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf. Es findet sich dort keinerlei Aussage zum erforderlichen Fertigstellungsgrad des Werkes als Abnahmevoraussetzung.
Gerade im regelmäßig sehr komplexen Anlagenbau ist aber die Frage, welchen Grad der Fertigstellung das Werk erreicht haben muss, damit es als abnahmereif angesehen werden kann, sehr bedeutsam.
Wesentlicher Mangel im Anlagenbau
Die Beantwortung der Frage, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, bereitet gerade im oft sehr komplexen Anlagenbau große Schwierigkeiten. Dabei stellt das Fehlen wesentlicher Mängel die entscheidende Voraussetzung für die Abnahme dar. Letztere hat erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung: So knüpft hieran regelmäßig der Beginn der Gewährleistungsfristen an. Zudem hängt von der Abnahme in aller Regel die Fälligkeit eines erheblichen Teils der vereinbarten Vergütung ab.
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